Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 27.07.2017 (Az.: 2 AZR 681/16) entschieden, dass Arbeitgeber nicht ohne Weiteres den Computer ihrer Angestellten überwachen dürfen. Im Fall hatte der Arbeitgeber ein sogenanntes Keylogger-Programm auf dem PC eines Angestellten installiert. Das Programm speicherte im Hintergrund alle Tastatureingaben des Arbeitnehmers und machte in regelmäßigen Abständen Bildschirmfotos. Mit den gewonnenen Daten wollte der Arbeitgeber den betroffenen Mitarbeiter bei der Arbeit überwachen und damit Beweise für eine Kündigung gewinnen.
Bundesarbeitsgericht: Überwachung mit Keylogger rechtswidrig
Diesem Vorgehen hat das BAG nun eine Absage erteilt. Ein Arbeitgeber darf nach dem Urteil aus Erfurt seine Mitarbeiter grundsätzlich nicht auf diese Art und Weise überwachen. Hierdurch werde ein massiver Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des betroffenen Mitarbeiters begründet, den der Arbeitnehmer in aller Regel nicht hinnehmen muss. Nur in engen Ausnahmefällen hat das BAG die beschriebene Überwachung eines Arbeitnehmers als zulässig erachtet, namentlich wenn konkrete Anhaltspunkte für Straftaten oder schwerwiegende Pflichtverletzungen vorlägen.
Einschätzung vom Anwalt
Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmidt von der Kanzlei PSS-Rechtsanwälte aus Wiesbaden befürwortet dieses Urteil. In seiner arbeitsrechtlichen Praxis kommt es immer wieder vor, dass er mit fragwürdigen „Beweismitteln“ von Arbeitgebern konfrontiert wird. „Mit dem Urteil herrscht nun Klarheit. Versucht ein Arbeitgeber unliebsame Arbeitnehmer mit heimlich gewonnenen Daten mittels Keylogger-Software o.ä. loszuwerden, wird er häufig keinen Erfolg haben. Die gewonnenen Beweise sind vor Gericht schlicht unverwertbar, sofern nicht einer der vom BAG genannten Ausnahmefälle greift“, so Dr. Perabo-Schmidt.
Die Kanzlei PSS-Rechtsanwälte aus Wiesbaden vertritt Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu allen Fragen des Arbeitsrechts.