Beiträge

Wohngebäudeversicherungen versuchen häufig ihren Kunden sogenannate Obliegenheiten zum Schutz der versicherten Sache aufzuerlegen, z.B. zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. Rückstauschäden. Das OLG Frankfurt am Main (Az.: 7 U 71/21) hat am 13.05.2022 entschieden, dasss die dem Versicherungsnehmer mittels Versicherungsbedingungen auferlegte Obliegenheit Rückstausicherungen „funktionsbereit“ zu halten, mangels Bestimmtheit nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist. Die Versicherung durfte daher keine Leistungskürzung um 50 % wegen grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers vornehmen.

1. Der Fall

Im Fall hatte ein Versicherungsnehmer gegen seine Wohngebäudeversicherung auf Zahlung von rund EUR 12.000 geklagt, weil die Versicherung den Wasserschaden wegen Rückstaus zuvor nur im Umfang von 50 % übernahm. Vorausgegangen war eine aufgetretene Feuchtigkeit im Keller des klägerischen Hauses durch aufsteigendes Wasser, das aus den Abflüssen heraustrat. Die Ursache der Feuchtigkeit war der Ausfall der Rückstausicherung bzw. der Hebepumpe, die in einem Drainageschacht angebracht war. Hierdurch sollte das Wasser nach außen in den Straßenkanal gepumpt werden. Der Kläger meldete der Versicherung umgehend den Schaden und machte die zur Schadensbeseitigung erforderlichen Kosten von rund EUR 24.000 geltend. Im Rahmen der Leitungsprüfung nahm die Versicherung sodann eine Leistungskürzung wegen grober Fahrlässigkeit von 50 % vor. Die Versicherung berief sich dabei auf ihr Leitungskürzungsrecht gemäß Ziffer 10 a) GB 3307 (Besondere Obliegenheiten), wonach der Versicherungsnehmer zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. Rückstauschäden bei rückstaugefährdeten Räumen Rückstausicherungen anzubringen und funktionsbereit zu halten hat.

2. Die Entscheidung

Der 7. Zivilsenat des OLG Frankfurt am Main hat geurteilt, dass dem Kläger gegenüber seiner Versicherung ein Anspruch auf Zahlung einer weiteren Entschädigung für den Wasserschaden in Höhe von rund EUR 12.000 zusteht. Zur Begründung führte das Gericht an, dass in der entsprechenden Wohngebäudeversicherung Elementarschäden durch Rückstau versichert seien (GB 3308 Ziffer 1 a, 2b). Außerdem sei eine Leistungskürzung wegen grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung nicht berechtigt, da eine Wartungsobliegenheit nicht wirksam vereinbart wurde. Der Versicherungsnehmer sei nach Ziffer 10 a GB 3307 zwar zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. Rückstauschäden zur Anbringung von Rückstausicherungen verpflichtet und müsse diese auch funktionsbereit halten. Dieser Obliegenheit zum Einbau einer Rückstausicherung war der Versicherungsnehmer auch nachgekommen. Allerdings sei die Obliegenheit, die Rückstausicherung „funktionsbereit“ zu halten, mangels Bestimmtheit wegen eines Verstoßes gegen das gesetzliche Leitbild im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Eine „klare Handlungspflicht“ sei für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer hier nicht ersichtlich. Es bleibe unklar, ob von ihm eine Wartungs- und nicht nur eine bloßen Reparaturverpflichtung abverlangt wird.  Weder eine Wartungs- noch eine Instandsetzungsobliegenheit würden in der Klausel explizit benannt. Das Gericht forderte zumindest eine klare Vorgabe von Wartungsintervallen zur hinreichenden Konkretisierung der sanktionsbewehrten Wartungsobliegenheit. Daher scheide im konkreten Fall eine Obliegenheitsverletzung mangels wirksam vereinbarter Wartungsobliegenheit aus. Im Ergebnis wurde dem Versicherungsnehmer der weitere Ersatzanspruch von rund EUR 12.000 zugesprochen.

3. Kanzlei PSS Rechtsanwälte

Rechtanwalt Dr. Perabo-Schmidt von der Kanzlei PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden begrüßt dieses Urteil. Wegen der schwerwiegenden Folgen von Obliegenheitsverletzung muss nämlich das auferlegte Tun oder Unterlassen (hier: Aufrechterhaltung der Funktionsbereitschaft) ausdrücklich und zweifelsfrei werden. Nur so kann der Versicherungsnehmer erkennen, wie er seinen Versicherungsschutz aufrechterhalten kann.

Die Kanzlei PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden vertritt bundesweit versicherungsrechtliche Fälle. Wir freuen uns auf Ihren Kontakt.

Verträge mit Fitnessstudios sind für gewöhnlich auf eine längere Laufzeit von mindestens einem Jahr ausgelegt, so dass es bei Änderungen der persönlichen Umstände immer wieder zu der Frage kommt, wie man frühzeitig aus einem solchen Vertrag wieder aussteigen könnte.

Um einen Trainingsvertrag vor Ablauf der Vertragszeit kündigen zu können, muss ein wichtiger Grund vorliegen, der zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt. Wann ein solcher Grund allerdings vorliegt, ist je nach Lage des Einzelfalls zu beurteilen.

Fitnessstudio-Vertrag bei Umzug vorzeitig kündbar?

Wer den Wohnort wechselt, sieht sich oft nicht mehr in der Lage, das gewohnte Fitnessstudio aufzusuchen. Rechtsanwalt Schem weiß: „Dies begründet jedoch nicht automatisch einen Rechtsanspruch auf Kündigung des Vertrags.“

Der BGH hatte in einem Grundsatzurteil vom 4.5.2016 (Az. XII ZR 62/15) festgestellt, dass bei der Eingehung eines langfristigen Vertrags der Kunde das Risiko trage, ob er die angebotene Leistung auch nutzen könne. Es handelte sich in dem verhandelten Fall um einen Soldaten, der aufgrund seines Berufs öfter umziehen musste.

Viele Fitnessstudios führen allerdings Umzüge als Sonderkündigungsgrund in ihren AGB auf, wenn der neue Wohnort keine Filiale hat. Einige erlauben auch eine außerordentliche Kündigung, wenn der Umzugsort weiter als 20 km entfernt ist. Dies entspricht der Wertung eines Urteils des OLG Frankfurt vom 5.12.1994 (Az. 6 U 164/93), das 20 km als zumutbare Grenze festlegte, ab der das Fitnessstudio nur noch mit großem Aufwand aufgesucht werden könne.

Wenn in den AGB Umzüge nicht ausdrücklich als Sonderkündigungsgrund aufgeführt sind, besteht immer noch die Möglichkeit, durch Kontakt mit dem Vertragspartner eine individuelle Lösung zu finden, manche Anbieter zeigen in solchen Fällen Kulanz.

Sollte jedoch das Fitnessstudio und nicht der Kunde umziehen, kann ein Sonderkündigungsrecht bestehen, wie das Amtsgericht Brandenburg entschied (Urteil vom 15.10.2015, Az. 34 C 5/15): Das Sonderkündigungsrecht eines Mannes, der den Vertrag abgeschlossen hatte, um in dem Studio in seiner Mittagspause zu trainieren, wurde von dem Gericht bestätigt, da ihm durch dessen Umzug  diese Nutzung unmöglich wurde und ein Festhalten am Vertrag somit unzumutbar.

Sonderkündigungsrecht bei Krankheit?

Ein Sonderkündigungsrecht besteht, wenn durch eine dauerhafte und schwere Erkrankung (ärztlich attestiert) die Nutzung des Fitnessangebots nicht nur erschwert, sondern unmöglich wird.

Bei nur vorübergehenden Krankheiten oder Einschränkungen, bei denen z.B. noch die Nutzung der Reha-Sport-Angebote des Fitnessstudios möglich bleibt, muss der Anbieter die Kündigung jedoch nicht akzeptieren. In Betracht kommt dann, den Vertrag ruhen zu lassen, hierzu sind die rechtlichen Voraussetzungen in den jeweiligen AGB aber unterschiedlich.

Fristlose Kündigung des Fitnessstudio-Vertrages wegen Corona?

Grundsätzlich ist der Betreiber des Fitnessstudios zur Bereitstellung der Räumlichkeiten und Geräte verpflichtet, sonst entfällt die Pflicht zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags.

Aufgrund der coronabedingten Schließungen ist es den Fitnessstudios zeitweise nicht möglich, die vertragsgemäßen Leistungen zu erbringen, sodass ein Ruhenlassen des Vertrags oder eine Beitragskürzung in Betracht kommt, eine Beitragserstattung, sofern der Wertersatz durch einen Gutschein dem Kunden nicht zumutbar ist, aber nur ganz ausnahmsweise auch eine außerordentliche Kündigung. Eine einseitige Verlängerung der Vertragslaufzeit um die Ausfallzeit durch das Fitnessstudio ist jedoch nicht zulässig.

Vorzeitige Kündigung bei Schwangerschaft?

Die Rechtsprechung beurteilt eine Schwangerschaft unterschiedlich im Hinblick auf ein Sonderkündigungsrecht des Fitnessstudio-Vertrages, tendiert aber in einigen Fällen dazu, nicht nur ein Ruhenlassen des Vertrags zuzugestehen. Als wichtigen Grund bewerteten die Schwangerschaft zum Beispiel der BGH am 8.2.2012 (Az. XII ZR 42/10) und das Landgericht Koblenz am 19.12.2013 (Az. 3 O 205/13).

Wie kündige ich meinen Trainingsvertrag fristlos?

Letztlich genügt in der Regel eine einfache Kündigungserklärung in Textform. Ob gegebenenfalls die Schriftform (also insbesondere per Brief mit Unterschrift) zulässigerweise vereinbart ist, ist am Einzelfall zu prüfen.

Die wesentlichen Elemente einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund finden Sie in nachfolgendem Beispiel.

„Hiermit kündige ich meinen Fitnesstudio Vertrag vom 00.00.1900 zur Kundennummer XY fristlos aus wichtigem Grund zu sofort, hilfsweise ordentlich zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Als wichtiger Grund gilt (Kurze Ausführung zum wichtigen Grund). Ich bitte um kurze Eingangsbestätigung.“

Die wesentlichen Elemente einer Kündigung wegen eines vertraglichen Sonderkündigungsrechtes finden Sie in nachfolgendem Beispiel.

„Hiermit kündige ich meinen Fitnesstudio Vertrag vom 00.00.1900 zur Kundennummer XY fristlos aufgrund des im Vertrag in den AGBen unter Ziffer X.X vorgesehen Sonderkündigungsrechte zum 00.00.1900, hilfsweise ordentlich zum nächstmöglichen Zeitpunkt. (Kurze Ausführung zum Sonderkündigungsrecht). Ich bitte um kurze Eingangsbestätigung.“

Die genannten Entscheidungen zur Kündigung von Verträgen mit Fitnessstudios machen eines deutlich: Die Beurteilung, ob ein wichtiger Grund vorliegt, der zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, ist von den Details des Einzelfalls abhängig.

Selbst, wenn kein Sonderkündigungsrecht besteht, kann ein Schreiben an den Betreiber des Fitnessstudios aber möglicherweise zu einer einvernehmlichen Kulanz-Lösung führen.

Die Anwälte der Kanzlei PSS Rechtsanwälte in Wiesbaden beraten Sie gerne zu Ihren Möglichkeiten, aus Ihrem Fitnessstudiovertrag vorzeitig herauszukommen und helfen, wenn der Fitnessstudio-Betreiber sich querstellt!

Das Wesen der privaten Unfallversicherung

Eine private Unfallversicherung sichert gegen das Risiko einer unfallbedingten dauerhaften Beeinträchtigung der körperlichen und / oder geistigen Leistungsfähigkeit durch sogenannte Invaliditätsleistungen ab.

Ein Unfall wird dabei grundsätzlich als ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis verstanden, das unfreiwillig zu einem Gesundheitsschaden führt. Liegt ein solches Ereignis vor, bemisst sich die Höhe der Invaliditätsleistung nach dem Grad der Invalidität und der vereinbarten Versicherungssumme. Geleistet wird je nach Vereinbarung eine Unfallrente und / oder eine Einmalzahlung. Für den Verlust oder die Funktionsfähigkeit bestimmter Körperteile gelten dabei feste Invaliditätsgrade, die in den Versicherungsbedingungen geregelt sind.

Das Problem der Vorschäden

Nicht selten kommt es vor, dass die Versicherung im Falle einer unfallbedingten Gesundheitsschädigung versucht, sogenannte Vorschäden anspruchsmindernd anzurechnen. So kann es beispielsweise sein, dass der Versicherte bereits vor dem Unfallereignis erhebliche Vorschäden an dem verunglückten Schultergelenk hatte und der Unfall insoweit nicht die einzige Ursache für die Funktionslosigkeit des Armes im Schultergelenk war.  Häufig werden hier von der Versicherung degenerative Veränderungen wie Arthrose oder ähnliches im Nachhinein entdeckt und als Anspruchsminderungsgrund angeführt.

Nicht jeder Vorschaden berechtigt zum Abzug

Nach der Rechtsprechung dürfen allerdings degenerative Veränderungen, die vor dem Unfallereignis vorgelegen haben, nicht anspruchsmindernd berücksichtigt werden, wenn sie der ärztlichen Behandlung nicht bedurften und keine Beschwerden oder Beeinträchtigungen auslösten (so OLG Stuttgart, Urteil vom 07.08.2014, 7 U 35/14 im Anschluss an BGH, Beschluss v. 8.7.2009, IV ZR 216/07).

Lag also ein medizinisch gesicherter Vorschaden vor (bspw. eine Arthrose), hatte aber der Versicherte keine Einschränkungen in seinem Alltag dadurch zu erleiden, so darf die Unfallversicherung diesen Vorschaden auch nicht als Grund für eine Anspruchskürzung heranziehen.

Tipp vom Anwalt

Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmidt von der Kanzlei PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden rät daher allen Versicherungsnehmern dazu, sich genau mit einem behaupteten Vorschaden auseinanderzusetzen und im Einzelfall zu prüfen, ob dieser Vorschaden tatsächlich zu einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit geführt hatte. Die Kanzlei PSS Rechtsanwälte vertritt Versicherungsnehmer zu allen Fragen des privaten Unfallversicherungsrecht. Wir freuen uns auf Ihren Kontakt.

In seinem vielbeachteten Urteil vom 21.02.2017 hat der Bundesgerichtshof (Az.: XI ZR 272/16) klargestellt, dass Bausparkassen alte Bausparverträge nach Ablauf von zehn Jahren nach erstmaliger Zuteilungsreife unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten kündigen können. Das Gericht hat aber zugleich klargestellt, dass diese Rechtsprechung nicht gilt, „wenn nach den vertraglichen Vereinbarungen der Bausparer z.B. im Fall eines (zeitlich begrenzten) Verzichts auf das zugeteilte Bauspardarlehen und nach Ablauf einer bestimmten Treuezeit einen (Zins-)Bonus erhält.“ In diesem Fall sei der Vertragszweck erst mit Erlangung des Bonus erreicht und erst dann beginnt die sechsmonatige Kündigungsfrist zu laufen.

Dennoch kommt es in der Praxis immer wieder vor, dass Bausparkassen auch Verträge mit Bonuszinsen, Treueoptionen und dergleichen Regelungen auch schon vor Erlangung des Zinsbonus zu kündigen versuchen. Dabei greifen die Bausparkassen nicht selten zu kreativen juristischen Ideen, um sich von den – aus heutiger Sicht hochverzinsten – Kapitalanlagen zu lösen.

Oberlandesgericht Celle – Kündigung unwirksam

In einem vor dem Oberlandesgericht Celle (Urt. vom 14.09.2016 – 3 U 207/15 und Urt. vom 14.09.2016 – 3 U 86/16) verhandelten Fall hatte die Bausparkasse beispielsweise argumentiert, dass die Bausparsumme unter Einberechnung der Bonuszinsen erreicht sei und daher die Kündigung nach § 488 Abs. 3 BGB erfolgen dürfe. Dem erteilte das Gericht allerdings eine Absage und erklärte die Kündigung für unwirksam. Bonuszinsen sind danach nicht auf die Bausparsumme anzurechnen. Die von der Bausparkasse gegen das Urteil eingelegte Revision zum Bundesgerichtshof wurde leider nicht entschieden, da sich die Parteien kurz vor dem Urteil geeinigt hatten.

Einschätzung der Kanzlei PSS Rechtsanwälte

Bausparer sollten die Kündigung ihrer gutverzinsten Bausparverträge nicht einfach hinnehmen, rät Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmidt von der Kanzlei PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden. Wurden im Bausparvertrag nämlich Bonuszinsen, Treuebonus bzw. ähnliche Regelungen vereinbart, besteht vielfach die Möglichkeit, dass die Kündigung unwirksam ist. Auch zeigt das erwähnte Urteil des OLG Celle und die spätere Einigung vor dem Bundesgerichtshof, dass Bausparkassen hier eine erhöhte Sensibilität aufweisen. Bausparkassen versuchen mit allen Mitteln eine negative Gerichtsentscheidung zu vermeiden und neigen daher zu einer erhöhten Vergleichsbereitschaft, wenn sich Kunden gegen eine rechtlich zweifelhafte Kündigung zur Wehr setzen. Die Kanzlei PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden ist spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht und vertritt von der Vertragskündigung betroffene Bausparkunden.

Gelegentlich greifen Gläubiger zu ausgefallenen Mitteln, um ihre Forderungen durchzusetzen, wie etwa in einem Fall vor dem OLG Celle (Urteil vom 19. Dezember 2013, Az. 13 U 64/13). In diesem Fall hatte ein Inkassounternehmen einem säumigen Schuldner mit einer Datenübermittlung an die Schufa (SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden) mit Sitz in Wiesbaden gedroht, sofern nicht zeitnah eine Zahlung auf die „letzte“ Mahnung erfolge. Zugleich wurde vom Inkassounternehmen darauf hingewiesen, dass eine Schufa-Meldung zu einer Verschlechterung der Bonität führen wird. Problematisch war allerdings, dass die Forderung zwischen den Parteien nicht unstreitig war. Voraussetzungen für eine Datenübermittlung an eine Auskunftei ist nach dem Bundesdatenschutzgesetz nämlich unter anderem, dass die Forderung unstreitig ist oder rechtskräftig festgestellt wurde. Dies war im Fall des OLG Celle aber nicht der Fall. Die Drohung des Inkassounternehmens war also rechtswidrig.

Im Ergebnis wurde das Inkassounternehmen auf Unterlassung rechtswidrigen Schufa-Drohungen und Übernahme der Prozesskosten verurteilt, da die Drohung eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Schuldners darstellt.

Herr Rechtsanwalt Schem aus Wiesbaden begrüßt diese Entscheidung. In seiner anwaltlichen Praxis begegnen ihm immer wieder Rechnungen und Mahnungen von Gläubigern, die unter dem Druck einer „Schufa-Meldung“ versuchen, ihre Forderungen auf unlautere Weise durchzusetzen. Betroffene, die Rechnungen mit entsprechenden Drohungen erhalten, sollten sich daher an einen erfahrenen Anwalt wenden, wenn sie den Verdacht haben, dass hier ein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz gegeben sein könnte. Die Kanzlei PSS Rechtsanwälte vertritt Mandanten aus dem gesamten Bundesgebiet, die von derart rechtswidrigen Schufa-Drohungen betroffen sind. Je nach Lage des Falles unterstützt Sie hier innerhalb der Kanzlei gerne Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Perabo-Schmidt oder der im IT-Recht erfahrene Rechtsanwalt Schem.

Falls Sie bereits einen negativen Schufa-Eintrag bekommen haben, finden Sie weitere Informationen hier: http://www.internetrecht-wiesbaden.de/anwalt/negativer-schufa-eintrag/