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In Kürze startet die Beantragung von Novemberhilfe, also Geldern für alle, die direkt, indirekt oder mittelbar von den Corona-Schutzmaßnahmen betroffen sind. Die Antragstellung soll voraussichtlich am 25. November 2020 starten. Die Auszahlung soll innerhalb weniger Tage noch im November erfolgen.

Wer ist bei der Novemberhilfe förderungsberechtigt?

  • Alle Unternehmen (auch öffentliche), Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die auf Grundlage der erlassenen Schließungsverordnungen der Länder in Folge des Beschlusses der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 28. Oktober 2020 den Geschäftsbetrieb einstellen mussten (direkt betroffene Unternehmen).
  • Alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den oben genannten Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen (indirekt betroffene Unternehmen).
  • Antragsberechtigt sind auch Unternehmen, die regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte (zum Beispiel Veranstaltungsagenturen) erzielen. Diese Unternehmen müssen zweifelsfrei nachweisen, dass sie wegen der Schließungsverordnungen auf der Grundlage der Ziffern 5 und 6 des vorgenannten Beschlusses vom 28. Oktober 2020 einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent im November 2020 erleiden.
  • Verbundene Unternehmen, wenn mehr als 80 Prozent des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt. Erstattet werden 75 Prozent des Umsatzes der betroffenen Verbundunternehmen.
  • Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten werden als direkt betroffene Unternehmen angesehen.

Was bekomme ich bei der Novemberhilfe?

Es werden 75 Prozent des entsprechenden durchschnittlichen Umsatzes aus dem November 2019 gewährt. Bei Soloselbständigen und Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, gelten eventuell Ausnahmen. Hier sind oder können eventuell andere Zeiträume als Vergleich heranzuziehen.

Wo stelle ich den Antrag auf Novemberhilfe?

Anträge können in den nächsten Wochen über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden (antragslogin.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de).

Wer kann den Antrag auf Novemberhilfe stellen? Wer ist bei der Novemberhilfe antragsberechtigt?

Die elektronische Antragstellung muss hierbei durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder steuerberatenden Rechtsanwalt erfolgen. Nur Soloselbständige können selbst antragsberechtigt sein. Für juristische Personen wie eine GmbH, UG oder Personengesellschaften wie die GbR muss die Antragstellung über die Genannten erfolgen.

Wir übernehmen den Antrag auf Novemberhilfe für Sie

Die Kanzlei PSS Rechtsanwälte kann für Sie die Antragstellung übernehmen. Auch wenn Sie bisher nicht bei uns Ihre Buchhaltung geführt haben oder von uns steuerlich vertreten wurden, unterstützen wir Sie. Rechtsanwalt Schem ist im Steuerrecht tätig und hilft Ihnen auch während der Corona-Krise. Rufen Sie einfach unverbindlich an.