Das OLG Celle entschied mit Beschluss vom 13.07.2016 (Az: 2 U 45/16), dass die formularmäßige Überwälzung der Pflicht zu Schönheitsreparaturen, die sogenannte Schönheitsreparatur-Klausel, bei Geschäftsräumen genauso wie bei Wohnungen unwirksam ist.
Der BGH hatte bereits 2015 entschieden, dass im Wohnraummietverhältnis eine Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen als AGB nicht wirksam ist, wenn die Wohnung unrenoviert oder ohne Gewährung eines angemessenen Ausgleichs übergeben wurde. Zu Geschäftsräumen hatte der BGH dies noch nicht zu entscheiden und in der Literatur gehen die Stimmen auseinander, ob die beiden Typen in Bezug auf die Schönheitsreparatur-Klausel gleich zu behandeln sind. Nun hat sich das OLG Celle auf Seiten der Mieter geschlagen und die Rechtsprechung des BGH übertragen.
„Auf Vermieter können hier erhebliche Kosten zukommen, wenn die vor einiger Zeit geschlossenen Mietverträge nicht zufällig hinsichtlich der Schönheitsreparatur-Klausel mit der nun aktuellen Rechtsprechung des OLG Celle übereinstimmen“, erklärt der Wiesbadener Anwalt Thomas G. Schem, „da andernfalls der Vermieter die Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten durchführen muss.“ Eine Entscheidung des BGH dazu ist jedoch noch nicht gefallen.
Vermietern kann daher derzeit nur geraten werden, bei Neuabschluss eines Mietvertrages die Räume entweder renoviert zu übergeben, einen angemessenen Ausgleich zu zahlen oder – das mag etwas ungewöhnlich klingen – von vornherein auf eine Schönheitsreparatur-Klausel zu verzichten. Doch hier entsteht ein Folgeproblem: Was bedeutet angemessener Ausgleich? Verlässliche Kriterien haben die Rechtsprechung oder der Gesetzgeber dafür bislang nicht vorgegeben. Es liegt letztlich am zuständigen Richter, wie er die Angemessenheit beurteilt.
In bestehenden Mietverhältnisse kommt es auf den Einzelfall an, wie nun von Mieter- und Vermieterseite vorgegangen werden sollte. Für Mieter ist es sicherlich attraktiv, jetzt die Schönheitsreparaturen vom Vermieter zu fordern und eigene Tätigkeiten einzustellen. Ob das aber in jedem Fall der richtige Weg ist, vermag aufgrund eines fehlenden höchstrichterlichen Urteils des BGH noch nicht abschließend beurteilt werden. Es besteht daher Klärungsbedarf, sollte sich eine Schönheitsreparaturklausel in ihrem Gewerberaummietvertrag befinden.
Die Anwaltskanzlei PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden ist für Vermieter und Mieter im Mietrecht tätig und steht Ihnen kompetent auch im Rahmen einer telefonischen Ersteinschätzung zur Verfügung.