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Sind Sie von der Kanzlei Waldorf Frommer abgemahnt worden?

Kanzlei Waldorf Frommer Abmahnung wegen Filmen und Serien

Die Rechtsanwälte der Kanzlei Waldorf Frommer aus München sind auf die Filesharing-Abmahnung von Anschlussinhabern spezialisiert. Dabei handeln sie namens und in Vollmacht der Urheberrechtsinhaber von Filmen und Serien. Den Anschlussinhabern, die Post von der Kanzlei erhalten haben, wird von den Anwälten vorgeworfen, in Tauschbörsen sogenanntes Filesharing betrieben zu haben. Bei Filesharing handelt es sich um die oftmals illegale Verbreitung von Filmen, Serien, Musik oder Software über das Internet. Nicht der Download an sich wird abgemahnt, sondern das gleichzeitig mit dem Download erfolgte Verbreiten (Upload) über die Tauschbörse, z.B. Bittorent.

Die Kanzlei Waldorf Frommer wirft den Adressaten ihrer Abmahnschreiben vor, dass sie die Urheberrechte ihrer Mandanten verletzt hätten. Zugleich fordert die Kanzlei von den Abgemahnten die Unterzeichnung einer vorgefertigten Unterlassungserklärung und einen pauschalen Abgeltungsbetrag (meist EUR 915,00 pro Film).

Ist die Filesharing-Abmahnung begründet?

Ob die Filesharing-Abmahnung begründet ist, hängt vom Einzelfall ab. Das unerlaubte Verbreiten von urheberrechtlich geschützten Werken über Tauschbörsen begründet grundsätzlich eine Haftung wegen Urheberrechtsverletzungen. Allerdings sagt dieser Grundsatz noch nichts über die Beweislastverteilung in solchen Fällen aus. Zwar gilt nach der Rechtsprechung eine Vermutung, dass der Anschlussinhaber die an seinem Anschluss durchgeführte Urheberrechtverletzung auch begangen hat. Allerdings kann diese Vermutung unter Umständen erschüttert werden, wenn noch andere Personen Zugriff auf den Internetanschluss hatten. Eine eigene Haftung des Anschlussinhabers kann dann ausscheiden.

Vorsicht bei der Unterlassungserklärung!

Auch wenn Sie den Vorwurf der Urheberrechtsverletzung als begründet erachten, sollten Sie auf keinen Fall blindlings die vorgelegte Unterlassungserklärung ungeprüft unterzeichnen. In der Regel werden nämlich bei wiederholtem Verstoß gegen die Unterlassungserklärung hohe Vertragsstrafen von mehreren Tausend Euro fällig. Dies ist insbesondere dann problematisch, wenn andere Teilnehmer des Anschlusses (etwa Mitbewohner), deren Verhalten im Internet vom Anschlussinhaber nicht kontrolliert werden kann, potentiell Urheberrechtsverletzungen begehen könnten. Zudem enthält die von den Anwälten vorformulierte Unterlassungserklärung praktisch eine Art Schuldeingeständnis. Eine spätere Verteidigung gegen die Abmahnung wird hierdurch erheblich erschwert.

Rechtsanwalt Schem aus Wiesbaden rät daher – wenn überhaupt eine Unterlassungserklärung notwendig ist – eine sogenannte „modifizierte Unterlassungserklärung“ abzugeben. Diese schränkt die Rechte des Abgemahnten nicht zu sehr ein und hält die Urheberrechtsinhaber dennoch von einer kostenintensiven Klage gegen den Abgemahnten ab.

Kanzlei PSS Rechtsanwälte hilft Abgemahnten 

Sind Sie von der Kanzlei Waldorf Frommer abgemahnt worden? Rechtsanwalt Schem hilft Betroffenen im ganzen Bundesgebiet. Dabei klären wir schnell und unbürokratisch die Frage auf, ob Sie grundsätzlich wegen eines Urheberrechtsverstoßes belangt werden können und wenn ja, wie die Angelegenheit schnell und kostengünstig für Sie aus der Welt geschaffen werden kann. Rufen Sie uns an für eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Situation!

Wer geschäftlich ein offenes WLAN betreibt, haftet zunächst nicht für die über sein Netz vorgenommenen illegalen Downloads durch Dritte. Zu entscheiden hatte dies der Europäische Gerichtshof (EuGH) zum Aktenzeichen C-484/14 über eine Vorlage des Landgerichts München I, wo es um eine Schadenersatzklage eines Urheberrechtinhabers ging.

Im Fall betrieb ein Geschäftsinhaber ein kostenloses und öffentlich zugängliches WLAN (Funknetz). Über dieses wurde ein illegaler Download eines Musikstückes vorgenommen. Im vom Rechteinhaber eingeleitetem Verfahren wurde festgestellt, dass der Betreiber des Funknetzes den Download nicht selbst vorgenommen hatte. Fraglich war also, ob er dennoch gegenüber dem Urheberrechtinhaber für den Download haftet, da er das WLAN nicht abgesichert hatte. Dies, so urteilte der EuGH, ist dann nicht der Fall, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: Der WLAN-Betreiber hat den Download weder selbst veranlasst noch den Adressaten der Übertragung ausgewählt noch die übermittelten Informationen ausgewählt. Da im vorgelegten Fall diese negativen Voraussetzungen vorlagen, wurden Schadenersatzansprüche des Urheberrechtinhabers dem Grunde nach abgelehnt.

Zugleich zeigte der EuGH betroffenen Urheberrechtinhabers die Möglichkeit zur Wahrung ihrer Rechte auf: Sie können WLAN-Betreibern bei nachgewiesenen Urheberrechtsverletzungen über das von diesen angebotene öffentliche WLAN durch die zuständigen Behörden auftragen lassen, das Funknetzwerk mittels eines Passworts zu sichern. Das Passwort dürfe dann auch nur an Personen vergeben werden, die ihre Identität offenbaren, also eine Rückverfolgung gewährleistet ist. Ohne eine solche vorhergehende Anordnung kann der Urheberrechtsinhaber eines geschützten Werkes (Film, Musik etc.), welches gedownloadet wurde, gegenüber dem Anbieter eines öffentlichen Funknetzes keine Kosten für Schadensersatz des illegalen Downloads geltend machen. Auch sei es nicht mit dem Recht der Internetnutzer auf Informationsfreiheit und der Richtlinie 2000/31/EG zu vereinbaren, dass das Funknetz vollständig abgeschaltet werde oder die übermittelten Daten überwacht werden.

Tipp vom Anwalt

Aber: Eine große Hilfe ist dies für WLAN-Betreiber nicht. Denn wer geschäftlich ein Funknetz betreibt, dem ist zu raten, keine öffentlich zugänglichen Funknetze zu betreiben, da nun die neu aufgezeigten Rechte sicherlich von Kanzleien genutzt werden. Das bedeutet, dass die hierauf gerichteten Unterlassungsansprüche und Abmahnungen wohl Kosten für den WLAN-Betreiber verursachen und durchgesetzt werden können. Insoweit kann Funknetzbetreibern sicherheitshalber nur geraten werden  von sich aus tätig zu werden.
Apropos: Private WLAN-Betreiber werden sich auf dieses Urteil wohl nicht berufen können…

Anwalt Thomas G. Schem aus Wiesbaden ist im Internetrecht und Urheberrecht tätig, vertritt Anschlussinhaber und Hotspot-Betreiber und steht Ihnen kompetent auch im Rahmen einer kostenlosen, telefonischen Ersteinschätzung zur Verfügung.