Die steuerliche bzw. bilanzielle Behandlung der Kosten für eine Homepageerstellung und deren Folgekosten ist häufig unklar. Wichtig ist zunächst, dass zwischen den verschiedenen Kosten unterschieden werden muss. So gibt es neben der individuellen Homepageerstellung durch einen entsprechenden Anbieter auch Mietshops mit Lizenzgebühren, selbst erstellte Websites und auch die Kosten für den Kauf einer Domain.
Individuelle Homepageerstellung
Die Kosten für die Homepageerstellung sind in aller Regel als Anlagegut zu aktivieren und zeitanteilig über mehrere Jahre abzuschreiben. Je nachdem wie lang eine Homepage wirtschaftlichen Nutzen bringen soll, in der Regel drei Jahre. Nur in Einzelfällen wie speziellen nur kurzfristig eingerichteten Themenhomepages kann eine sofortige Abschreibbarkeit möglich sein.
Vielfach wird die Gesamthomepage in Einzelleistungen – mitunter sogar von unterschiedlichen Unternehmen – erbracht. Das könnten z.B. Konzepterstellung, Programmierung, Design, Einbindung eines Webshops und viele mehr sein. Entscheidend für die Aktivierbarkeit als gesamtes Anlagegut der Komponenten einer Homepageerstellung ist, ob es einen einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang der Einzelleistungen gibt. Entscheidend ist also, ob der wirtschaftliche Nutzen nicht in den Einzelleistungen liegt, sondern in der Homepage als Gesamtobjekt. Dies wird vielfach wohl zu bejahen sein, wenn es sich letztlich um eine einzige Homepage handelt.
Eigenleistungen bei selbst erstellter Homepage
Sollten Sie Ihre Website (zum Teil) in Eigenleistung erbracht haben, kann die Eigenleistung nicht geltend gemacht werden, da es sich bei der Homepage um ein immaterielles Wirtschaftsgut handelt. In Ihrer Bilanz dürfen solche immateriellen Wirtschaftsgüter nur aktiviert werden, wenn sie entgeltlich erworben wurden. Dies kann im Einzelfall zwar möglich sein, wenn Sie selbst verschiedene Rechtssubjekte vertreten bzw. verkörpern wie z.B. ein Einzelunternehmen und eine GmbH. Dies ist aber nicht unbedingt sinnvoll, da die Einnahmen im anderen Unternehmen ja ebenfalls gebucht werden müssen. Sollten Sie beispielsweise die Arbeiten im Rahmen einer unselbständigen Tätigkeit für Ihr Unternehmen erbringen, können dafür anfallende Gehaltskosten Betriebsausgaben darstellen.
Kosten für die Domain
Eine Internetdomain ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes ein selbständiges immaterielles Wirtschaftsgut. Die Anschaffungskosten dafür sind aktivierungspflichtig. Wichtig ist, dass die Domain ein eigenständiges Anlagegut darstellt und nicht zusammen mit den Kosten für die Erstellung der Website zu aktivieren ist, sondern getrennt.
Eine laufende Abschreibung ist nicht möglich, da die wirtschaftliche Nutzbarkeit der Domain zeitlich nicht auf eine Nutzungsdauer begrenzt ist oder sachlich abgenutzt werden kann. Der Wert eines solchen nicht abnutzbaren Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens kann lediglich aufgrund besonderer Umstände durch eine Teilwertabschreibung gemindert werden, beispielsweise wenn die Nutzbarkeit der Domain aufgrund markenrechtlicher Verletzungen eingeschränkt oder nicht mehr möglich ist.
Nachträgliche Kosten z.B. für Wartung und Pflege
Der Regelfall ist, dass Wartungs- und Pflegekosten für die Homepage oder den Webshop voll abziehbare Betriebsausgaben sind. Eine Nachaktivierung bei den Anschaffungskosten ist nicht vorzunehmen. Dies ist normalerweise der Fall, wenn es sich um eine regelmäßig auf den aktuellen Stand gebrachte Homepage handelt.
Anders ist es, wenn die Wartungs- und Pflegekosten eher eine Homepageumgestaltung darstellen und eine neue Homepage entsteht, also ein neues Wirtschaftsgut, wenn also die Homepage einen vollkommen anderen Charakter bekommt. Dann handelt es sich um aktivierungspflichtige Kosten. Dies kann auch der Fall sein, wenn vollkommen neue Teilkomponenten einer Website hinzugefügt werden, z.B. eine bestehende Internetpräsenz einen bisher nichtexistierenden Webshop zusätzlich bekommt.
Mietshop mit Lizenzgebühren
Bei einem Mietshop, bei dem Sie z.B. monatlich oder jährlich Lizenzgebühren für die genutzte Software zahlen, verhält sich die Sache anders. Hierbei handelt es sich um ein selbständiges Wirtschaftsgut, welches aber nicht in Ihr Eigentum übergeht, sondern nur die Nutzung gestattet ist. Es ist daher kein aktivierungspflichtiges Wirtschaftsgut.
Sie können die Lizenzgebühren dafür monatlich in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehen. Sollten sie jährliche Lizenzgebühren zahlen, die nicht genau ihr Wirtschaftsjahr betreffen, ist für den gezahlten Teil, der über ihr Wirtschaftsjahr hinausgeht, ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden (§ 250 HGB bzw. § 5 Abs. 5 EStG).