Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 18. Januar 2024 zum Aktenzeichen III R 5/23 entschieden, dass der Anspruch auf Kindergeld primär der Person zusteht, die zu Beginn des Monats alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt. Dies gilt selbst dann, wenn eine andere Person das Kind im Laufe des Monats die Voraussetzungen erfüllt, indem es das Kind in seinen Haushalt aufnimmt.

Was war der Hintergrund des Falls?

Ein am 26. November 2020 geborenes Kind hatte eine obdachlose Mutter, mit der es nach der Geburt nicht zusammenlebte. Der Kläger beantragte, dass er das Kind als Pflegekind aufnehmen darf, was am 07. Dezember 2020 durch die zuständige Behörde genehmigt wurde. Der Pflegevater beantragte sodann Kindergeld ab dem Monat Dezember 2020. Die Familienkasse lehnte den Antrag teilweise für den Monat Dezember 2020 ab, da das Kind nicht zu Beginn des Monats im Haushalt des Klägers lebte und gewährte das Kindergeld erst ab Januar 2021.

Wie entschied der Bundesfinanzhof?

Der BFH hob das Urteil des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt, das zugunsten des Klägers entschieden hatte, auf. Nach § 66 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) wird das Kindergeld für den gesamten Monat an die Person gezahlt, die zu Monatsbeginn kindergeldberechtigt war. Dies dient der Vermeidung von Doppelzahlungen.

Obwohl der Kläger das Kind ab dem 7. Dezember 2020 im Haushalt hatte, war der Kindergeldanspruch für Dezember 2020 nicht gegeben. Der Anspruchsvorrang der leiblichen Eltern, die zu Monatsbeginn die Voraussetzungen erfüllten, auch wenn das Kind nicht bei Ihnen im gemeinsamen Haushalt lebte, blieb bestehen. Somit kann eine Änderung der Kindergeldberechtigung erst ab dem Folgemonat berücksichtigt werden, unabhängig davon, wann die Haushaltsaufnahme im laufenden Monat stattfand.

Welche Auswirkungen hat das Urteil?

Das Urteil verdeutlicht einerseits die strikte Anwendung des Monatsprinzips im Kindergeldrecht. Demnach ist entscheidend, wer am ersten Tag des Monats die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, um den Anspruch für den gesamten Monat zu sichern. Diese Regelung gilt auch in Fällen, wo das Kind später im Monat in den Haushalt einer anderen Person aufgenommen wird. Nicht verwechselt werden darf es mit der Konstellation, dass am ersten Tag des Monats niemand die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt und erst im Laufe des Monats ein Anspruch auf Kindergeld entsteht. Für diese Fälle gilt weiterhin, dass die Voraussetzungen für den ganzen Monat erfüllt sind, wenn lediglich an irgendeinem Tag im Monat ein Anspruch besteht.

Dieses Urteil hat in der Praxis nur begrenzte Auswirkungen, da es nur den Wechselmonat betrifft und nicht auch die folgenden. Es stellt für solche Konstellationen klar, dass Änderungen in der Haushaltsaufnahme erst im Folgemonat kindergeldrechtlich relevant sind. Dennoch war die Klarstellung aufgrund unterschiedlicher Rechtsauffassungen zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung nötig.

Fazit: Was sollten Pflegeeltern wissen?

Das BFH-Urteil zum Aktenzeichen III R 5/23 unterstreicht die Bedeutung des Zeitpunktes der Haushaltsaufnahme für den Kindergeldanspruch. Pflegeeltern sollten daher bei der Aufnahme eines Kindes in ihren Haushalt berücksichtigen, dass der Kindergeldanspruch im Regelfall erst ab dem Folgemonat nach der Haushaltsaufnahme entsteht, wenn das Kind nicht schon am Monatsanfang aufgenommen war. Die Rechtsfrage hinsichtlich der Kindergeldberechtigung bei späterer Haushaltsaufnahme im Monat ist damit geklärt und bringt mehr Rechtssicherheit für die Betroffenen.

Rechtsanwalt Schem ist Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Sozialrecht und Experte auf dem Gebiet des Kindergeldrechts. Er berät und vertritt weltweit Mandanten zu deutschem Kindergeld gegen alle Familienkassen.

In den vergangenen Jahren häufen sich Fälle von sogenanntem Online-Banking-Betrugs. Kriminelle verschaffen sich dabei Zugang zu den geschützten Web-Portalen von Banken und lösen zulasten der arglosen Bankkunden Zahlungen auf fremde Konten aus. Das Geld wird von den Empfängerkonten in der Regel unverzüglich abgehoben und die Konteninhaber sind nicht zu ermitteln oder vermögenslos. Nicht selten beträgt der Schaden mehrere Tausend oder gar Zehntausende Euro.

Einwände der Bank

Banken und Sparkassen berufen sich bei der Reklamation von Online-Banking-Betrug häufig auf die Autorisierung des Zahlungsvorgangs durch den Kunden und / oder auf ein grob fahrlässiges Verhalten des Bankkunden. In beiden Fällen wird eine Erstattung der nicht autorisierten Transaktionen dann abgelehnt.

Hinter der Argumentation der Banken steht der Gedanke, dass nur der Kunde seine Zugangsdaten zu seinem Online-Banking-Zugang kennen kann und auch nur der Bankkunde über das sogenannte Authentifizierungsinstrument verfügt. Letzteres ist beispielsweise eine Bankkarte oder eine Smartphone-App zum Generieren einer TAN. Wird also mit Zugangsdaten und TAN eine Zahlung ausgelöst, vermutet die Bank, dass  die Zahlung auch von ihrem Kunden autorisiert wurde.

Erstattungsanspruch bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen

Die Tatsache, dass die Zahlung tatsächlich vom Kunden ausgelöst wurde, muss aber die Bank nach § 676w BGB vollumfänglich beweisen. In der Regel tritt eine Bank diesen Beweis durch Vorlage ihrer technischen Aufzeichnungen vom Zahlungsvorgang an. Sofern der Bankkunde auch nach Vorlage der technischen Aufzeichnungen keine Erklärung zu dem Zahlungsvorgang hat, muss – sofern es zur gerichtlichen Auseinandersetzung kommt – in der Regel ein Sachverständigengutachten über den streitigen Zahlungsvorgang eingeholt werden und geklärt werden, ob die Zahlung vom Kunden oder von einem Dritten (beispielsweise unter Ausnutzung von Sicherheitslücken) ausgelöst wurde. Sofern der Kunde die Zahlung nicht veranlasst hat, besteht grundsätzlich nach § 675u BGB ein Erstattungsanspruch gegen die Bank wegen einer sogenannten nicht autorisierten Zahlung.

Grob fahrlässige Mitwirkung des Bankkunden bei dem Zahlungsvorgang

Obgleich ein Zahlungsvorgang nicht vom Bankkunden veranlasst wurde, kann der Erstattungsanspruch nach § 675v Abs. 3 Nr. 2 BGB ausgeschlossen sein, wenn der Bankkunde gegen seine Sorgfaltsplichten in grob fahrlässiger Weise verstoßen hat. Hintergrund von sogenannten Online-Banking-Betrugsfällen ist häufig ein rechtswidriges Abgreifen von geschützten Daten des Bankkunden durch unbekannte Täter. Die Täter gelangen dabei beispielsweise durch Pharming oder Phishing zunächst an die Zugangsdaten zu dem Online-Banking-Account der Kunden. So werden beispielsweise täuschend echt aussehende E-Mails oder SMS an die Bankkunden versendet, die einen Link auf eine gefälschte Bankseite enthalten. Dort werden dann die nichts ahnenden Kunden unter einem Vorwand (beispielsweise Aktualisierung von Daten o.ä.) zur Eingabe ihrer Zugangsdaten aufgefordert. Haben sich die Täter auf diese Weise erst einmal Zugang zu dem Konto verschafft, stoßen sie im nächsten Schritt eine Autorisierung des Zahlungsvorgangs an, indem sie beispielsweise den Bankkunden unter der im Online-Banking-Account ersichtlichen Telefonnummer kontaktieren. Dies geschieht beispielsweise in einem persönlichen Telefonat. Der Bankkunde wird dabei von den Tätern im Telefonat in den Glauben versetzt, er wurde von seiner Bank angerufen und müsse bei einer sicherheitsrelevanten Aktivität mitwirken. Die so getäuschten Kunden bestätigen dann beispielsweise in ihrer App eine Aktivität, die tatsächlich die Zahlung auslöst.

In Fällen der geschilderten Art berufen sich dann die Banken in der Regel auf ein grob fahrlässiges Verhalten ihrer Kunden. Banken verweisen regelmäßig darauf, dass sie vor entsprechenden Betrugsfällen regelmäßig warnen und die beschriebene Masche landläufig bekannt sei. Erstattungen werden dann von der Bank  abgelehnt.

Erstattung trotz grob fahrlässiger Mitwirkung?

Häufig sind die Fälle aber nicht so eindeutig wie von der Bank geschildert. Die denkbaren Fallgestaltungen sind sehr vielfältig und nicht jedes – auch grob fahrlässiges – Mitwirken des Kunden bei dem Zahlungsvorgang führt zu einem Ausschluss seines Erstattungsanspruchs.

So sieht § 675u Abs. 4 BGB ausdrücklich vor, dass die Bank trotz grob fahrlässigem Verhaltens ihres Kunden eine nicht autorisierte Zahlung erstatten muss, wenn sie eine sogenannte starke Kundenauthentifizierung  (auch: „Zwei-Faktor-Authentifizierung“)  nicht verlangt hat. Hier ist die Bank voll beweisbelastet. Die Bank muss also nachweisen, dass der streitige Zahlungsvorgang sowohl mit den Zugangsdaten des Kunden als auch mit dem weiteren Authentifizierungsinstrument, das die TAN generiert hat, ausgelöst wurde. Hat die Bank es versäumt, die starke Kundenauthentifizierung bei dem streitigen Zahlungsvorgang zu verlangen, haftet sie immer in Höhe des nicht berechtigten Zahlungsbetrags.

Ergebnis

Die Haftung der Bank für Online-Betrugs-Fälle bedarf also einer mehrstufigen Prüfung. Hat der Bankkunde überhaupt keine Erklärung für die Belastung auf seinem Konto, genügt der Vortrag, dass er die Zahlung nicht veranlasst hat. Hier muss die Bank entweder die Autorisierung des Zahlungsvorgangs durch den Kunden nachweisen oder den Betrag erstatten. Wirft die Bank ihrem Kunden ein grob fahrlässiges Mitwirken bei dem Zahlungsvorgang vor, muss die Bank auch das grob fahrlässige Verhalten des Kunden nachweisen. Trotz grob fahrlässigem Mitwirken des Kunden bei der Zahlung kann aber dennoch ein Erstattungsanspruch bestehen, wenn die Bank die Zahlung ohne eine starke Kundenauthentifizierung  ausgelöst hat.

Die Kanzlei PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden hat eine langjährige Erfahrung in Rechtsstreitigkeiten in Online-Banking-Betrugsfällen. Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Perabo-Schmidt vertritt Sie sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich gegen Banken und Sparkassen.

Wir gratulieren Herrn Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmidt! Er bekam am 18. Juli 2023 von der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main „aufgrund der nachgewiesenen besonderen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen“ die Befugnis verliehen, die Bezeichnung Fachanwalt für Versicherungsrecht zu führen.

Für das Fachgebiet Versicherungsrecht erbrachte Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmidt den Nachweis besonderer Kenntnisse in verschiedenen Bereichen des Versicherungsrechts. Dies umfasste Kenntnisse im Sachversicherungsrecht (z.B. im Recht der Fahrzeugversicherung, Gebäudeversicherung oder Hausratversicherung), dem Recht der privaten Personenversicherung (z.B.im Recht der privaten Krankenversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung, privaten Unfallversicherung und Lebensversicherung), dem Haftpflichtversicherungsrecht, dem Recht der Rechtsschutzversicherung sowie weiteren versicherungsrechtlichen Themengebieten.

Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmidt vertritt Sie bundesweit im Versicherungsrecht.

Die Kanzlei PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden besteht aus zwei Fachanwälten und spezialisiert sich zunehmend. Zusammen haben die Rechtsanwälte der Kanzlei in sieben Rechtsbereichen die theoretische Fachanwaltsausbildung erfolgreich absolviert. Diese Gebiete sind: Bank- und Kapitalmarktrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht, Steuerrecht, IT-Recht, Versicherungsrecht und Sozialrecht. Die beiden Fachanwälte führen fünf Fachanwaltstitel (Fachanwalt für Versicherungsrecht, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für IT-Recht).

1. Unterschied zwischen Hausrat- und Gebäudeversicherung

Tritt ein Wasserschaden in der Wohnung oder dem Haus auf, stellt sich die Frage, ob und welche Versicherung für den Schaden aufkommen muss. Zunächst muss danach differenziert werden, welcher Schaden genau eingetreten ist. Geht es „nur“ um die Beschädigung von eingebrachtem Hausrat (also dem Inventar wie Möbel, Kleidung, Elektrogeräte, Fernsehgerät etc.) durch in die Wohnung bestimmungswidrig eingetretenes Wasser, ist grundsätzlich die sogenannte Hausratversicherung der richtige Ansprechpartner. Anders jedoch, wenn es um Schäden am Gebäude selbst geht. Ist durch den Wassereintritt beispielweise Feuchtigkeit in das Mauerwerk, den Bodenbelag, den Estrich gezogen und hat gegebenenfalls Folgeschäden an eingebauten Fenstern und Türen ausgelöst oder hat sich vielleicht schon Schimmel an den Wänden gebildet, dann ist die Gebäudeversicherung grundsätzlich der richtige Ansprechpartner.

Die Abgrenzung zwischen der Zuständigkeit von Hausrat- und Gebäudeversicherung kann im Einzelfall schwierig sein, etwa bei fest verklebten Teppichböden oder Einbauküchen. Hier muss anhand der Versicherungsbedingungen geprüft werden, ob der beschädigte Gegenstand ein echter Gebäudeteil ist (und damit der Gebäudeversicherung unterliegt) oder zum Inventar gehört, das der Hausratversicherung zuzuordnen ist.

2. Welches Risiko ist bei einem Wasserschaden versichert?

Ein Wasserschaden in bzw. an einem Gebäude oder in einer Wohnung kann auf verschiedenen Ursachen beruhen. Denkbar sind geplatzte Leitungen und Rohre, undichte Bade- und Duschwannen, eindringendes Regenwasser (Starkregen), Überschwemmungen etc. Die jeweiligen Versicherungsbedingungen unterscheiden hier stark, welches Risiko vom Versicherungsschutz umfasst sein soll. Manche Versicherungen schließen auch bestimmte Risiken explizit aus, etwa geplatzte Schläuche von Waschmaschinen oder Folgeschäden durch Hausschwamm infolge eines schleichend unbemerkten Wasseraustritts. Ob diese Ausschlüsse im Einzelfall berechtigt sind, muss letztlich von einem Anwalt geprüft werden und kann pauschal nicht beantwortet werden.

Gebäudeversicherungen werden im Übrigen häufig als sogenannte „verbundene Gebäudeversicherung“ abgeschlossen. Dann werden nicht nur Wasserschäden, sondern je nach Vereinbarung auch Feuer-, Sturm- und Elementarschäden abgesichert.

3. Sonderfall Betriebsunterbrechungsversicherung

Gewerbliche Versicherungsnehmer (Firmen) schließen im Rahmen einer Gebäudeversicherung bzw. Hausratversicherung häufig auch eine sogenannte „Betriebsunterbrechungsversicherung“ ab. Diese Versicherung greift dann ein, wenn durch den Wasserschaden der Betrieb unterbrochen wird. Im Falle einer wasserschadenbedingten Betriebsunterbrechung wird dann in der Regel der Betrag gezahlt, der dem Versicherungsnehmer infolge des Schadenereignisses an Gewinn entgeht. Außerdem werden dem Firmeninhaber die laufenden Kosten wie Löhne und Mieten erstattet.

4. Was wird beim Wasserschaden erstattet – Neuwert oder Zeitwert?

Bei der Erstattung eines Schadens durch die Versicherung wird zwischen dem Neuwert und dem Zeitwert unterschieden. Unter Zeitwert ist der Wert zu verstehen, den ein Gegenstand zum Zeitpunkt des Schadeneintritts objektiv besitzt. Der Neuwert ist demgegenüber der Betrag, der zu zahlen ist, wenn der beschädigte Gegenstand in neuwertigem Zustand wiederbeschafft werden soll.

Die Gebäudeversicherung erstattet in der Regel den sogenannten gleitenden Neuwert. Dies ist der erforderliche Betrag, um das Gebäude nach den heute geltenden Vorschriften wiederherzustellen. Dies führt dazu, dass die Gebäudeversicherung beispielsweise nach einem versicherten Ereignis mit irreparablen Wasserschäden das Gebäude nach den neuesten Standards (wieder)herstellen muss.

Die Hausratversicherung erstattet bei Unmöglichkeit der Reparatur grundsätzlich den Wiederbeschaffungswert zum Neupreis. Es wird in der Regel also nicht der ursprünglich bei Anschaffung gezahlte Preis erstattet, sondern nur was der Gegenstand heute in neuwertigem Zustand kosten würde. Gerade bei technischen Geräten kann der Anschaffungspreis innerhalb von wenigen Jahren hier durchaus geringer ausfallen.

5. Warum zahlt die Versicherung den Wasserschaden nicht – was tun?

– Ausschlussklausel

Zahlt die Versicherung den Wasserschaden nicht, bleibt letztlich nur noch der Gang zum Anwalt. Versicherungen nutzen häufig Auslegungsspielräume ihrer Versicherungsbedingungen zu ihren Gunsten aus, um einen (versicherten) Schaden abzulehnen. Oftmals ist aber nicht ganz klar, ob eine Ausschlussklausel auf den jeweiligen Sachverhalt tatsächlich passt. Zuweilen sind auch Ausschlussklauseln unwirksam, da die Rechtsprechung an die Wirksamkeit von allgemeinen Versicherungsbedingungen im Interesse des Versicherungsnehmers hohe Anforderungen stellt. Ausschlussklauseln müssen gemäß dem sogenannten Transparenzgebot nämlich klar und verständlich formuliert sein.  Eine Hürde, an der viele Versicherungen in der Vergangenheit schon gescheitert sind, wie Herr Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmidt von der Kanzlei PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden weiß.

– Fehlende Beweismittel

Versicherungen stellen zum Teil auch in Abrede, dass beschädigte Gegenstände tatsächlich existiert haben. Daher rät Herr Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmidt dingend dazu, beschädigte Gegenstände nicht vor Freigabe der Versicherung zu entsorgten, um keine Beweismittel zu vernichten.

– Obliegenheitsverletzungen

Ein „Klassiker“ ist auch die Anspruchskürzung wegen dem Vorwurf von sogenannten Obliegenheitsverletzungen, wenn etwa dem Versicherungsnehmer eine grob fahrlässige Schadenverursachung vorgeworfen wird. Die Versicherung wirft dann dem Versicherungsnehmer beispielsweise das Unterlassen von gebotenen Sicherungsmaßnahmen vor (bspw. mangelhafter Hochwasserschutz, Waschmaschinenbetrieb während Ortsabwesenheit usw.). Wichtig ist hier, dass die Versicherung nur bei grob fahrlässiger Schadenverursachung zur Leistungskürzung berechtigt ist, nicht jedoch bei einfacher Fahrlässigkeit. So kommt es vor, dass Versicherungen vorschnell eine grobe Fahrlässigkeit unterstellen und gegebenenfalls unzulässigerweise eine Anspruchskürzung vornehmen.

– Schaden nicht versichert oder Vorvertraglichkeit

Schließlich kommt es auch vor, dass Versicherungen behaupten, dass das verwirklichte Risiko nicht versichert sei oder der Schaden schon vor Versicherungsvertragsschluss eingetreten sei (etwa bei schleichendem Wasseraustritt). Auch hier muss die Ablehnung der Versicherung genau anhand des Versicherungsscheins und der Versicherungsbedingungen überprüft werden.

6. PSS Rechtsanwälte

Die Kanzlei PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden vertritt seit Jahren Versicherungsnehmer bei der Durchsetzung ihrer Rechte gegen Versicherungen im Rahmen der Regulierung von Wasserschäden. Wir freuen uns auf Ihren Kontakt.

Wohngebäudeversicherungen versuchen häufig ihren Kunden sogenannate Obliegenheiten zum Schutz der versicherten Sache aufzuerlegen, z.B. zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. Rückstauschäden. Das OLG Frankfurt am Main (Az.: 7 U 71/21) hat am 13.05.2022 entschieden, dasss die dem Versicherungsnehmer mittels Versicherungsbedingungen auferlegte Obliegenheit Rückstausicherungen „funktionsbereit“ zu halten, mangels Bestimmtheit nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist. Die Versicherung durfte daher keine Leistungskürzung um 50 % wegen grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers vornehmen.

1. Der Fall

Im Fall hatte ein Versicherungsnehmer gegen seine Wohngebäudeversicherung auf Zahlung von rund EUR 12.000 geklagt, weil die Versicherung den Wasserschaden wegen Rückstaus zuvor nur im Umfang von 50 % übernahm. Vorausgegangen war eine aufgetretene Feuchtigkeit im Keller des klägerischen Hauses durch aufsteigendes Wasser, das aus den Abflüssen heraustrat. Die Ursache der Feuchtigkeit war der Ausfall der Rückstausicherung bzw. der Hebepumpe, die in einem Drainageschacht angebracht war. Hierdurch sollte das Wasser nach außen in den Straßenkanal gepumpt werden. Der Kläger meldete der Versicherung umgehend den Schaden und machte die zur Schadensbeseitigung erforderlichen Kosten von rund EUR 24.000 geltend. Im Rahmen der Leitungsprüfung nahm die Versicherung sodann eine Leistungskürzung wegen grober Fahrlässigkeit von 50 % vor. Die Versicherung berief sich dabei auf ihr Leitungskürzungsrecht gemäß Ziffer 10 a) GB 3307 (Besondere Obliegenheiten), wonach der Versicherungsnehmer zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. Rückstauschäden bei rückstaugefährdeten Räumen Rückstausicherungen anzubringen und funktionsbereit zu halten hat.

2. Die Entscheidung

Der 7. Zivilsenat des OLG Frankfurt am Main hat geurteilt, dass dem Kläger gegenüber seiner Versicherung ein Anspruch auf Zahlung einer weiteren Entschädigung für den Wasserschaden in Höhe von rund EUR 12.000 zusteht. Zur Begründung führte das Gericht an, dass in der entsprechenden Wohngebäudeversicherung Elementarschäden durch Rückstau versichert seien (GB 3308 Ziffer 1 a, 2b). Außerdem sei eine Leistungskürzung wegen grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung nicht berechtigt, da eine Wartungsobliegenheit nicht wirksam vereinbart wurde. Der Versicherungsnehmer sei nach Ziffer 10 a GB 3307 zwar zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. Rückstauschäden zur Anbringung von Rückstausicherungen verpflichtet und müsse diese auch funktionsbereit halten. Dieser Obliegenheit zum Einbau einer Rückstausicherung war der Versicherungsnehmer auch nachgekommen. Allerdings sei die Obliegenheit, die Rückstausicherung „funktionsbereit“ zu halten, mangels Bestimmtheit wegen eines Verstoßes gegen das gesetzliche Leitbild im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Eine „klare Handlungspflicht“ sei für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer hier nicht ersichtlich. Es bleibe unklar, ob von ihm eine Wartungs- und nicht nur eine bloßen Reparaturverpflichtung abverlangt wird.  Weder eine Wartungs- noch eine Instandsetzungsobliegenheit würden in der Klausel explizit benannt. Das Gericht forderte zumindest eine klare Vorgabe von Wartungsintervallen zur hinreichenden Konkretisierung der sanktionsbewehrten Wartungsobliegenheit. Daher scheide im konkreten Fall eine Obliegenheitsverletzung mangels wirksam vereinbarter Wartungsobliegenheit aus. Im Ergebnis wurde dem Versicherungsnehmer der weitere Ersatzanspruch von rund EUR 12.000 zugesprochen.

3. Kanzlei PSS Rechtsanwälte

Rechtanwalt Dr. Perabo-Schmidt von der Kanzlei PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden begrüßt dieses Urteil. Wegen der schwerwiegenden Folgen von Obliegenheitsverletzung muss nämlich das auferlegte Tun oder Unterlassen (hier: Aufrechterhaltung der Funktionsbereitschaft) ausdrücklich und zweifelsfrei werden. Nur so kann der Versicherungsnehmer erkennen, wie er seinen Versicherungsschutz aufrechterhalten kann.

Die Kanzlei PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden vertritt bundesweit versicherungsrechtliche Fälle. Wir freuen uns auf Ihren Kontakt.

Wir gratulieren Herrn Rechtsanwalt Schem! Er bekam am 29. November 2022 von der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main „aufgrund der nachgewiesenen besonderen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen“ die Befugnis verliehen, die Bezeichnung Fachanwalt für Steuerrecht zu führen.

Für das Fachgebiet Steuerrecht erbrachte Rechtsanwalt Schem den Nachweis besonderer Kenntnisse in verschiedenen Bereichen des Steuerrechts. Dies umfasste Kenntnisse in Buchführung und Bilanzwesen, dem Abgabenrecht, Bewertungsrecht, Einkommensteuerrecht, Körperschaftsteuerrecht, Gewerbesteuerrecht, Umsatzsteuerrecht, Grunderwerbsteuerrecht sowie Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht.

Spezialisiert hat sich Rechtsanwalt Schem auf den Bereich des Kindergeldrechtes im Schnittstellenbereich zwischen Sozialrecht und Steuerrecht. Hier ist er bundesweit vor zahlreichen Finanzgerichten und auch dem Bundesfinanzhof tätig.

Die Kanzlei PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden besteht aus zwei Fachanwälten und spezialisiert sich zunehmend. Insgesamt haben die Rechtsanwälte der Kanzlei in sechs Rechtsbereichen die theoretische Fachanwaltsausbildung erfolgreich absolviert. Diese Gebiete sind: Bank- und Kapitalmarktrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht, Steuerrecht, IT-Recht und Sozialrecht. Die beiden Fachanwälte führen vier Fachanwaltstitel (Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für IT-Recht).

Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen seit 2020 auf Grundlage von neuen Gebührenordnungspositionen in schweren Fällen die Kosten für die Fettabsaugung (Liposuktion), wenn diese medizinisch indiziert ist. Als schwere Fälle wird hierunter nur das Lipödem im Stadium 3 gezählt.

Befristung der Kostenübernahme bei Lipödem Stadium 3

Die Kostenübernahme bei Lipödem im Stadium 3 ist hier vorerst bis zum Ende des Jahres 2024 befristet. Bis dahin sollen Erkenntnisse aus einer derzeit laufenden Erprobungsstudie vorliegen, die die Wirkung der Liposuktion in allen Stadien des Lipödems untersucht, also auch in den Stadien 1 und 2.

Ist eine Kostenübernahme der Liposuktion auch bei Lipödem Stadium 1 oder 2 möglich?

Entscheidend ist hier die Beurteilung des Einzelfalles. Voraussetzung ist immer eine Ausschöpfung der sogenannten konservativen Maßnahmen, also z.B. Lymphdrainage, Kompression, Gewichtsreduktion und Bewegung. Wenn diese Maßnahmen über einen längeren Zeitraum, also mindestens ein halbes Jahr, besser mindestens ein Jahr, keinen Erfolg bringen, geht es zum nächsten Schritt. Eine Liposution muss medizinisch indiziert sein. Es muss also möglichst durch einen Arzt festgestellt werden, dass diese nun notwendig ist und voraussichtlich erfolgversprechend. Wenn auch dies vorliegt, kann der Antrag bei der Krankenkasse gestellt werden. Sollte dieser, wie oft der Fall, abgelehnt werden, ist individuell anhand des Falles zu prüfen, ob Erfolgsaussichten für den Widerspruch und eine Kostenübernahme bestehen.

Gerne wenden Sie sich hierzu an die Kanzlei PSS Rechtsanwälte mit Fachanwalt für Sozialrecht Thomas G. Schem. Die Kanzlei war hier bereits erfolgreich gegen Krankenkassen tätig und konnte auch bei Stadium 2 Kostenerstattungen erwirken. Ob dies auch bei Stadium 1 möglich ist, ist noch klärungsbedürftig. Letztlich dürfte bei Stadium 1 zum jetzigen Zeitpunkt eine Kostenerstattung nur in besonderen Fällen in Betracht kommen, bei denen neben dem Lipödem noch weitere Befunde (z.B. übermäßige, besondere Schmerzempfindlichkeit) hinzutreten. Nicht auszuschließen ist, dass die Krankenkassen nach dem Abschluss der Erprobungsstudie auch für Stadium 2 oder für alle Stadien eines Lipödems eine Liposuktion unter bestimmten Voraussetzungen aufgrund neuer Richtlinien ermöglichen. Solange solche neuen positiven oder negativen Richtlinien nicht erlassen sind, kommt es auf den Einzelfall an und der Anspruch muss gegebenenfalls gerichtlich durchgesetzt werden.

Wir gratulieren Herrn Rechtsanwalt Schem! Er bekam am 26. Oktober 2021 von der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main „aufgrund der nachgewiesenen besonderen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen“ die Befugnis verliehen, die Bezeichnung Fachanwalt für Sozialrecht zu führen.

Besonders spezialisiert hat sich Rechtsanwalt Schem auf den Bereich des Kindergeldrechtes im Schnittstellenbereich zwischen Sozialrecht und Steuerrecht. Für das Fachgebiet Sozialrecht erbrachte Rechtsanwalt Schem den Nachweis besonderer Kenntnisse in verschiedenen Bereichen des Sozialrechts. Dies umfasste das Sozialverfahrensrecht, das Sozialversicherungsrecht (insbesondere Krankenversicherung, Rentenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung), das Kindergeldrecht, das Elterngeldrecht, das Schwerbehindertenrecht, das Sozialhilferecht und das Ausbildungsförderungsrecht.

Die Kanzlei PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden besteht aus zwei Fachanwälten und spezialisiert sich zunehmend. Insgesamt haben die Rechtsanwälte der Kanzlei nun in sechs Rechtsbereichen die theoretische Fachanwaltsausbildung erfolgreich absolviert. Diese Gebiete sind: Bank- und Kapitalmarktrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht, Steuerrecht, IT-Recht und Sozialrecht. Die beiden Fachanwälte führen drei Fachanwaltstitel (Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für IT-Recht).