Es gibt verschiedene Anlässe für eine Meldung. Durch Melde­schlüssel teilen Arbeitgeber z.B. durch vom Arbeitgeber beauftragten Steuerberater oder Rechtsanwalt den Sozial­versicherungs­trägern mit, aus welchem Anlass heraus die Meldung abgegeben wird, um welche Art von Beschäftigung es sich handelt und in welchen Sozialversicherungszweigen Versicherungs­pflicht besteht.

Übersicht über die Meldegründe

Neben der Anmeldung bei Beginn einer Beschäftigung, der Abmeldung wegen Ende einer Beschäftigung und der Jahresmeldung stellen auch die Unterbrechungsmeldung (z.B. wegen Elternzeit) und in bestimmten Branchen die Sofortmeldung eine der wichtigsten Meldegründe dar. Hinsichtlich der Anlässe einer Meldung gibt es einheitliche Meldeschlüssel, aufgrund derer dann auch klar ist, welche weiteren Angaben in der Meldung zu erfolgen haben.

Neben den Abgabegründen (Meldegründen) wird hier auch die jeweilige Meldefrist zur Meldung überblicksartig dargestellt.

Schlüsselzahlen zu Anmeldungen
Mel­de­grundSchlüsselFRIST
Anmeldung wegen Be­ginn der Be­schäf­ti­gung106 Wochen
Anmeldung wegen Kran­ken­kas­sen­wech­sel116 Wochen
Anmeldung wegen Bei­trags­grup­pen­wech­sel126 Wochen
Anmeldung wegen sonstigerGründe / Änderungen im Beschäftigungsverhältnis 136 Wochen
Sofortmeldung bei Aufnahme einer Beschäftigung nach § 28aAbs. 4 SGB IV 20vgl. § 7 DEÜV, spätestens bei Beschäftigungsaufnahme
Schlüsselzahlen zu Abmeldungen
Mel­de­grundSchlüsselFRIST
Abmeldung wegen En­des der Be­schäf­ti­gung306 Wochen
Abmeldung wegen Kran­ken­kas­sen­wech­sel316 Wochen
Abmeldung wegen Bei­trags­grup­pen­wech­sel326 Wochen
Abmeldung wegen sonstigerGründe / Änderungen im Beschäftigungsverhältnis 336 Wochen
Abmeldung wegen Ende einer sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung bei einer Unterbrechung von länger als einem Zeitmonat (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV)34Zwei Wochen nach Ablauf des ersten Kalendermonats der Unterbrechung
Abmeldung wegen Ar­beits­kampf von län­ger als ei­nem Mo­nat356 Wochen
Abmeldung wegen Wech­sel des Ent­gelt­ab­rech­nungs­sys­tems (op­ti­o­nal)366 Wochen
Gleich­zei­ti­ge An- und Ab­mel­dung we­gen En­de der Be­schäf­ti­gung406 Wochen
Abmeldung wegen Tod496 Wochen
Schlüsselzahlen zu Jah­res-, Un­ter­bre­chungs- und sons­ti­gen Ent­gelt­mel­dun­gen
Mel­de­grundSchlüsselFRIST
Jah­res­mel­dung5015.02. des Folgejahres
Un­ter­bre­chungsmeldung we­gen Be­zu­ges von bzw. An­spruch auf Ent­gelt­er­satz­leis­tun­gen51Zwei Wochen nach Ablauf des ersten Kalendermonats der Unterbrechung
Un­ter­bre­chungsmeldung we­gen El­tern­zeit52Zwei Wochen nach Ablauf des ersten Kalendermonats der Unterbrechung
Un­ter­bre­chungsmeldung we­gen ge­setz­li­cher Dienst­pflicht oder frei­wil­li­gem Wehr­dienst53Zwei Wochen nach Ablauf des ersten Kalendermonats der Unterbrechung
Meldung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (Sondermeldung)546 Wochen
Mel­dung von nicht ver­ein­ba­rungs­ge­mäß ver­wen­de­tem Wert­gut­ha­ben (Stör­fall)556 Wochen
Mel­dung des Un­ter­schieds­be­trags bei Ent­gelt­er­satz­leis­tun­gen wäh­rend Al­ters­teil­zeit­ar­beit566 Wochen
Ge­son­der­te Mel­dung nach § 194 Abs. 1 SGB VI57i.d.R. nach Aufforderung
GKV-Mo­nats­mel­dung (ab 2015)58 i.d.R. nach Aufforderung
Schlüsselzahlen zu Meldungen hinsichtlich der Unfallversicherung
MELDEGRUNDSCHLÜSSELFRIST
UV-Jahresmel­dung 9216.02. des Folgejahres
Schlüsselzahlen zu Meldungen in Insolvenzfällen
Mel­de­grundSchlüsselFRIST
Jah­res­mel­dung für frei­ge­stell­te Ar­beit­neh­mer7015.02. des Folgejahres
Mel­dung des Vor­ta­ges der In­sol­venz/​der Frei­stel­lung71 6 Wochen
Ent­gelt­mel­dung zum recht­li­chen En­de der Be­schä­fti­gung72 6 Wochen

Stand 11.09.2019

Bei Fragen zu Personalbuchhaltung oder Lohnbuchhaltung Ihrer Firma steht Ihnen die Kanzlei PSS Rechtsanwälte mit Rechtsanwalt Schem gerne zur Seite.

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Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat bereits mit Urteil vom 20.09.2012 – Az.: L 2 U 3/12 – entschieden, dass ein Arbeitsunfall und damit eine Einstandspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung auch dann noch anzuerkennen sind, wenn sich der Unfall quasi auf der Türschwelle der eigenen Haustür ereignet. Voraussetzung sei lediglich, dass die Verletzung hinter der Türschwelle eintrete, denn erst dort beginne der Arbeitsweg.
Im Fall blieb der Versicherte mit seinem Fuß in der zufallenden Haustür hängen und stürzte vor der Haustür, wo er sich eine folgenschwere Verletzung seines linken Kniegelenkes zuzog, die eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in rentenberechtigender Höhe verursachte.

Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte eine Rente jedoch ab und berief sich darauf, dass nur der Weg zur Arbeit versichert sei und dieser Weg erst nach Überschreiten der Haustürschwelle beginne. Vorliegend sei aber die Ursache des Unfalls noch in den „eigenen vier Wänden“ gesetzt worden, als der Versicherte mit seinem Fuß in der zufallenden Tür hängen blieb. Für solche Unfallfolgen müsse die gesetzliche Unfallversicherung nicht aufkommen, so die Berufsgenossenschaft.

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat nun klargestellt, dass nur darauf abzustellen ist, wo der Schaden eingetreten ist und nicht darauf, wo die Erstursache des Schadens gesetzt wurde. Vorliegend ist der Schaden am Knie aber zweifelsfrei durch den Aufprall auf dem Boden vor der Haustür und damit der Unfall auf dem Arbeitsweg eingetreten, obgleich die Erstursache noch innerhalb der Haustür zu verorten sei, wo der Versicherte mit seinem Fuß hängen blieb.

Folglich erkannte das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg richtigerweise einen Arbeitsunfall an. Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmidt von der Kanzlei PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden begrüßt das Urteil. „Eigentlich war die Rechtslage hier eindeutig. Es ist längst anerkannt, dass ein Arbeitsunfall immer dann gegeben ist, wenn der Schaden vor der eigenen Türschwelle eintritt. Auf die Erstursache kommt es definitiv nicht an. Insoweit ist es nicht nachzuvollziehen, warum die Berufsgenossenschaft dennoch die Argumentation mit der Erstursache bemühte“, so Dr. Perabo-Schmidt. Die Kanzlei PSS Rechtanwälte aus Wiesbaden vertritt Versicherte in Widerspruchsverfahren und Sozialgerichtsverfahren gegen die Berufsgenossenschaft in Arbeitsunfallstreitigkeiten.

Eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag des Beitragsservices (früher bis 2012: „GEZ“ bzw. „Gebühreneinzugszentrale“) ist ab 2017 auch drei Jahre rückwirkend möglich. Die noch aktuelle Regelung in § 4 Abs. 4 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) sagt zwar aus, dass die Befreiung am dem Ersten des Monates, zu dem der Gültigkeitszeitraum des Bescheides ausgestellt ist, beginnt. Allerdings muss dafür der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach dem Erstellungsdatum des Bescheids gestellt worden sein. Spätere Anträge werden erst an dem Monat der Antragstellung berücksichtigt, also war hierdurch eine rückwirkende Befreiung ausgeschlossen und auch in vielen Fällen relevant, da einerseits die Anträge auf Befreiung zu spät eingereicht wurden und andererseits auch bei dem Beitragsservice nicht fristgerecht angekommen sein sollen.

Der Beitragsservice hat die Gesetzesänderung bereits zur Kenntnis genommen und hat in der der Kanzlei PSS Rechtsanwälte vorliegenden aktuellen Schreiben an Betroffene bereits darauf hingewiesen, dass bereits jetzt in 2016 im Vorgriff auf die zukünftige Regelung ab 01.01.2017 – vorbehaltlich einer Zustimmung aller Bundesländer bis 30. September 2016 – Rückwirkungen anerkannt werden könnten. „Da ist ein großer Schritt in Richtung Gerechtigkeit getan, auch wenn es sicher besser gewesen wäre, gar keine Ausschlussfristen für die GEZ-Befreiung festzusetzen!“ erklärt Rechtsanwalt Thomas G. Schem.

So liest sich auch die Vertragsbegründung auf Seite 18 verbraucherfreundlich:

Absatz 4 wird neu gefasst. Der neue Satz 1 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Satz 3. Für die Dauer der Befreiung oder Ermäßigung wird auf den Gültigkeitszeitraum des Nachweises nach Absatz 7 Satz 2 abgestellt. Damit wird der bisherige Bezugspunkt des Bescheids durch den Oberbegriff des Nachweises ersetzt, der neben Bescheiden auch Bestätigungen und ärztliche Bescheinigungen umfasst.
Der neue Satz 2 modifiziert den bisherigen Satz 1. Dieser sah vor, dass die Befreiung oder Ermäßigung nur dann mit dem Ersten des Monats, in dem der Gültigkeitszeitraum beginnt, eintritt, wenn der entsprechende Antrag innerhalb von zwei Monaten nach dem Erstellungsdatum des Bescheids nach Absatz 7 Satz 2 gestellt wird. Befreiungen und Ermäßigungen können künftig für einen Zeitraum von drei Jahren ab Antragstellung für die Vergangenheit gewährt werden, wenn entsprechende Nachweise für das Vorliegen der Befreiungs- bzw. Ermäßigungstatbestände für diesen Zeitraum vorgelegt werden. Mit der Regelung wird das Verfahren deutlich bürgerfreundlicher ausgestaltet; zugleich werden eine höhere soziale Gerechtigkeit und der Abbau von Bürokratie beim Beitragsservice erreicht.
Der Rundfunkbeitrag liegt bei derzeit 17,50 € im Monat und soll bis zum Jahr 2020 stabil bleiben, nachdem im Jahr 2014 die Gebühr von damals 17,98 € gesenkt wurde. Um überhaupt zu einer Befreiung von der GEZ bzw. Rundfunkgebühr zu kommen, gibt es eine festgelegte Liste. Unter anderem Empfänger von Arbeitslosengeld II (ALG II), sogenannte Hartz 4-Empfänger, und Empfänger anderer Sozialleistungen wie unter anderem Grundsicherung im Alter, Ausbildungsförderung oder Berufsausbildungsbeihilfe können hier dem Rundfunkbeitrag entgehen.
Ergänzung vom 03.02.2023:
Die Kanzlei PSS Rechtsanwälte ist auf dem Gebiet des Rundfunkbeitrages nicht mehr tätig. Wir bitten daher, von Anfragen zu diesem Thema abzusehen. Der Artikel bleibt zur allgemeinen Information weiter online.

Mit der Anerkennung einer Pflegestufe sind Dienst-, Sach- und Geldleistungen zugunsten des Pflegebedürftigen verbunden. Art und Umfang der Leistungen orientieren sich gemäß § 4 Abs. 1 SGB XI an der Schwere der Pflegebedürftigkeit. Die Schwere der Pflegebedürftigkeit reicht von der Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige), über die Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftige) und bis hin zur Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige).

Für Betroffene und deren Angehörige ist es natürlich von entscheidender Bedeutung, dass die richtige Pflegestufe festgesetzt wird, da andernfalls zu geringe Leistungen gewährt werden, die meist durch Angehörige in Eigenleistung, entweder in Form von eigenen Dienst- oder Geldleistungen, ausgleichen werden müssen. Zuweilen kommt es auch vor, dass eine bereits anerkannte Pflegestufe wegen nachträglich eingetretener Tatsachen für die Zukunft wieder aberkannt wird. Die zuständige Pflegeversicherung beruft sich dabei meist auf ein Pflegegutachten, das den zeitlichen Umfang für die erforderlichen Pflegeleistungen anders darstellt als es vom Pflegebedürftigen und dessen Angehörigen empfunden wird. Betroffene, deren Antrag auf Erteilung einer bestimmten Pflegestufe abgelehnt wurde oder deren schon anerkannte Pflegestufe nachträglich wieder aberkannt wurde, müssen sich gegen einen entsprechenden Bescheid zur Wehr setzen. Gegen einen belastenden Bescheid muss grundsätzlich binnen der einmonatigen Frist Widerspruch eingelegt werden. Ist bereits ein Widerspruchsbescheid ergangen, muss hingegen binnen der ebenfalls einmonatigen Frist Klage zum Sozialgericht erhoben werden.

Spätestens im Rahmen des sozialgerichtlichen Verfahrens muss dann darauf gedrängt werden, dass das Gericht ein gerichtliches Pflegegutachten einholt. Da die gerichtlichen Sachverständigen unabhängig von den Pflegekassen agieren, kann der Kläger hier eine neutrale und zutreffende gutachterliche Einschätzung zu seiner Pflegestufe erwarten. Die PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden unterstützen Pflegebedürftige in Verfahren gegen die Pflegeversicherung.

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Wurde die Zahlung von Krankengeld von der gesetzlichen Krankenkasse eingestellt oder abgelehnt, stehen Versicherte vor erheblichen Problemen. Der vorliegende Beitrag schafft einen Überblick über die Rechte der Betroffenen.

Bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit erhalten Arbeitnehmer und Arbeitslose, die Arbeitslosengeld beziehen, grundsätzlich zunächst eine sogenannte Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entspricht dem vor der Erkrankung gezahlten Arbeitsentgelt bzw. dem Arbeitslosengeld und muss vom Arbeitgeber bzw. vom Arbeitsamt für die Dauer von 6 Wochen getragen werden.

Dauert die Erkrankung länger als sechs Wochen an, kommt es zur Einstandspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Krankenkasse muss während der weiteren Fortdauer der Erkrankung für maximal 72 Wochen Krangeldgeld in Höhe von 70 % des zuletzt erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts (vgl. § 47 SGB V) zahlen.

Krankenkassen versuchen jedoch immer wieder, die Krankengeldzahlung früher zu beenden oder gar nicht erst entstehen zu lassen. Es kommt nicht selten vor, dass der medizinische Dienst der Krankenversicherungen (MdK) vor oder während der Krankengeldzahlung ein Gutachten erstellt, welches der Krankenversicherung bescheinigt, dass der Versicherungsnehmer seine vor der Erkrankung ausgeübte Tätigkeit wieder ausführen könne. Bei Arbeitslosengeldbeziehern wird angeführt, dass der Versicherungsnehmer in der Lage sein soll, leichte Arbeiten zu erbringen und damit dem allgemeinen Arbeitsmarkt wieder zur Verfügung stünde, was die Beendigung der Krankengeldzahlung zur Folge hat.

Ist der Versicherte aber tatsächlich arbeitsunfähig erkrankt, kann er nicht arbeiten und auf Krankengeld essentiell angewiesen. Der Versicherte muss sich dann binnen der einmonatigen Frist mit einem sogenannten Widerspruch gegen den Einstellungs- oder Ablehnungsbescheid der Krankenkasse zur Wehr setzen. Da über den Widerspruch bei der Krankenkasse in aller Regel aber nicht zeitnah entschieden wird, sondern frühestens binnen einiger Wochen oder gar Monate nach Einlegung des Widerspruchs, muss der Versicherte einen sogenannten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bei dem Sozialgericht stellen. Damit erhäkt er eine zeitnahe – allerding nur vorläufige – Entscheidung, die seinen weiteren finanziellen Lebensunterhalt sichert. Herr Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmidt und Herr Rechtsanwalt Schem von der Kanzlei PSS-Rechtsanwälte in Wiesbaden vertreten gesetzlich Versicherte bei der Verfolgung Ihres Anspruchs auf Krankengeld.

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Versicherte der Deutschen Rentenversicherung haben unter bestimmtem Voraussetzungen – vor Erreichen der Altersgrenze – einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente. Diese Voraussetzungen sind im sechsten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VI) ganz klar geregelt. Es kommt aber immer wieder vor, dass die Deutsche Rentenversicherung Anträge ihrer Versicherten auf (volle oder teilweise) Erwerbsminderungsrente ablehnt, obgleich die Voraussetzungen eigentlich erfüllt sind. Der vorliegende Beitrag schafft einen kurzen Überblick über die Voraussetzungen der Erwerbsminderungsrente und die Möglichkeiten Betroffener, ihre Ansprüche auf Erwerbsminderungsrente trotz einer ersten ablehnenden Entscheidung gegenüber der Deutschen Rentenversicherung durchzusetzen.

Voraussetzungen der Erwerbsminderungsrente

Die Voraussetzungen der Erwerbsminderungsrente sind zweigeteilt, und zwar in versicherungsrechtliche Voraussetzungen und in medizinische Voraussetzungen. Während erstere oftmals unstreitig sind, bilden letztere meist den Kern der Streitigkeit. Zu den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zählen gemäß § 43 Abs. 1 SGB VI:

  • Der Rentenantragssteller muss mindestens fünf Jahre versichert sein oder alternativ eine sogenannte Wartezeit erfüllen (bspw. Kindererziehung, Bezug von Arbeitslosengeld, Versorgungsausgleich bei Scheidung, Rentensplitting etc.);
  • In vergangenen fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung muss der Rentenantragssteller mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit geleistet haben.

Um zu klären, ob diese Voraussetzungen bei Ihnen vorliegen, können Sie einfach einen Antrag auf Kontenklärung bei der Deutschen Rentenversicherung stellen. Hierfür stellt die Deutsche Rentenversicherung Formulare auf Ihrer Internetseite zur Verfügung.

Problematischer als die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind in der Regel die medizinischen Voraussetzungen, da diese nicht durch einfach nachprüfbare Zahlen determiniert sind. Die medizinischen Voraussetzungen der Rente wegen Erwerbsminderung sind:

Volle Erwerbsminderung

Der Rentenantragssteller ist wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes drei Stunden oder mehr täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 SGB VI).

Teilweise erwerbsgemindert

Der Rentenantragssteller ist wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes sechs Stunden oder mehr täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 SGB VI).

Der ablehnende Bescheid

Die vorgenannten gesetzlichen Definitionen zu den medizinischen Voraussetzungen sind bewusst sehr allgemein zu halten, um eine Vielzahl denkbarer Fälle zu erfassen. Andererseits birgt diese Verallgemeinerung natürlich auch gewisse Risiken: So scheint es oftmals vom Zufall abzuhängen, ob der zuständige Arzt bzw. Sachverständige der Deutschen Rentenversicherung eine Erwerbstätigkeit von mehr als 3 oder mehr als 6 Stunden pro Tag bescheinigt. Sowohl bei psychischen Problemen als auch bei körperlichen Einschränkungen konnte in der Vergangenheit schon vielfach beobachtet werden, dass die Erkrankungen der Betroffenen nicht anerkannt bzw. richtig gewürdigt wurden und dann einfach pauschal und ohne nähere Nachprüfung „anhand der Aktenlage“ ein ablehnender Rentenbescheid erlassen wurde. Die Deutsche Rentenversicherung lässt dann eigentlich erwerbsgeminderte Versicherte – freilich nicht uneigennützig –  noch jahrelang weiterarbeiten, bis sie die Altersgrenze für die Altersrente erreicht haben.

Möglichkeit des Widerspruchs

Betroffene müssen sich mit einer solchen ablehnenden Entscheidung nicht zufriedengeben. Gegen den Bescheid, der einen Rentenantrag ablehnt, kann binnen eines Monats ab Zugang des Bescheids Widerspruch bei der zuständigen Rentenversicherung eingelegt werden. Die Rentenversicherung ist dann verpflichtet, nochmals zu überprüfen, ob die zunächst getroffene Entscheidung richtig war. Vielfach bedient sich die Rentenversicherung im Rahmen der Überprüfung aber wieder ihrer eigenen Ärzte und Sachverständigen, die vielfach von ihrer zunächst geäußerten Meinung nicht mehr abrücken. Daher empfiehlt sich schon in diesem Stadium, einen anwaltlichen Rat in Anspruch zu nehmen. Der Rechtsanwalt wird für Sie den Widerspruch fristgerecht einlegen und zugleich Akteneinsicht bei der Rentenversicherung beantragen. Anhand der Verwaltungsakte kann dezidiert nachvollzogen werden, wie und warum es zu der ablehnenden Entscheidung kam und welche fehlerhaften Wertungen hier unter Umständen angestellt wurden. Der Rechtsanwalt wird dann den Widerspruch für Sie begründen. Die Anwaltskosten für eine Vertretung im Widerspruchsverfahren liegen bei rund EUR 400,00, die im Falle eines erfolgreichen Widerspruchsverfahrens von der Rentenversicherung erstattet werden müssen. Mittellose haben bei der PSS-Rechtsanwaltskanzlei (und bei jeder anderen Kanzlei) die Möglichkeit, mit einem Beratungshilfeschein eine kostenfreie Vertretung in Anspruch zu nehmen.

Die Klage zu dem Sozialgericht

Ist bereits ein ablehnender Widerspruchsbescheid, muss geprüft werden, ob im Einzelfall eine Klage zu dem Sozialgericht binnen der einmonatigen Klagefrist sinnvoll ist. Vielfach beruht der ablehnende Widerspruchsbescheid auf den gleichen Argumenten wie der erste ablehnende Bescheid und enthält größtenteils Wiederholungen. Dies liegt daran, dass – wie bereits erwähnt – die Rentenversicherung auch im Rahmen des Widerspruchsverfahrens ihre eigenen Ärzte und Gutachter bemüht. Im Rahmen eines Verfahrens am Sozialgericht wird demgegenüber ein unabhängiger gerichtlicher Sachverständiger bestellt, der den gesamten Vorgang nochmals unvoreingenommen prüft. In der Regel wird der kommt es hier auch nochmals zu einer umfangreichen Untersuchung des Versicherten. Nicht selten kommt es hier zu gegenläufigen Ergebnissen und dem Versicherten wird die beantragte Rente zugesprochen (sogar rückwirkend zum Datum der Rentenantragsstellung). Die Anwaltskosten für eine Klage belaufen sich auf rund EUR 700,00 und müssen von einer Rechtsschutzversicherung mit Sozialrechtschutz getragen werden. Für Mittellose besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Prozesskostenhilfe zu stellen.

Die PSS-Rechtsanwaltskanzlei berät Sie gerne zu allen Fragen des Sozialrechts.