Anspruch auf Arbeitslosengeld 1, kurz ALG I, hat grundsätzlich jeder, der arbeitslos ist, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet hat und vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens zwölf Monate in einem versicherungspflichtigem Arbeitsverhältnis gestanden hat (vgl. §§ 136 ff. SGB III). Trotz dieser recht überschaubaren Voraussetzungen für die Bewilligung von ALG I, kommt es immer wieder zu Streitigkeiten zwischen den Leistungsberechtigten und der Bundesagentur für Arbeit (kurz: Arbeitsamt). Die gesetzlichen Grundlagen sind vor allem im Sozialgesetzbuch 3 (SGB III) zu finden.
Übliche Streitigkeiten bei Arbeitslosengeld I
Regelmäßig stehen dabei folgende Aspekte im Streit:
- Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitssuchendmeldung,
- Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe (beispielsweise nach einem Aufhebungsvertrag oder nach fristloser Kündigung),
- Sperrzeit bei Ablehnung eines Vermittlungsvorschlages oder unzureichenden Eigenbemühungen
- Berechnung der Anspruchsdauer / Ruhen des Anspruchs
- Ablehnung der Kostenübernahme einer Umschulung
- Neubeantragung Arbeitslosengeld nach zwischenzeitlicher Arbeitsunfähigkeit bzw. Erkrankung von mehr als 6 Wochen
- Viel zu schnelle ablehnende Bescheidung ohne Prüfung des individuellen Sachverhaltes – eine Untätigkeit der Arbeitsagentur ist im Gegensatz zur Verhaltensweise anderen Behörden eher unüblich.
Oftmals beruht eine belastende Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit auf einem Missverständnis oder Informationsdefizit:
So darf die Behörde beispielsweise eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe nicht verhängen, wenn ein Aufhebungsvertrag nur deswegen geschlossen wurde, weil andernfalls ohnehin eine betriebsbedingte oder personenbedingte Kündigung ausgesprochen worden wäre. Auch eine fristlos ausgesprochene Kündigung muss nicht zwangsläufig zu einer Sperrzeit führen, wenn die Kündigung tatsächlich nicht gerechtfertigt war.
Auch bei der Berechnung der Anspruchshöhe können Fehler auftreten, wenn beispielsweise Bonuszahlungen und ähnliche Gehaltsbestandteile sich nicht erhöhend auf das Arbeitslosengeld auswirken.
Im Rahmen der Berechnung der Anspruchsdauer werden gelegentlich die lückenlosen Vorbeschäftigung nicht gesehen.
Oft kommt es für den Beginn der Ansprüche auf Arbeitslosengeld auf die tatsächliche Arbeitslosmeldung an, die auch mittels des sogenannten sozialrechtlichen Wiederherstellungsanspruchs bei einem Beratungsfehler der Bundesagentur für Arbeit in der Regel nicht nachträglich geltend gemacht werden kann.
Die Aufgabe des Sozialrechtsanwalts in einem Arbeitslosengeld – Mandat gegenüber der Agentur für Arbeit besteht dabei insbesondere darin, der Bundesagentur für Arbeit zum einen die gesetzlichen Regelungen des Arbeitslosengeldes 1 aufzuzeigen und zum anderen den tatsächlichen Sachverhalt richtigzustellen (etwa Widerlegung der fristlosen Kündigungsgründe etc.).
Fachanwaltskanzlei für Sozialrecht – PSS Rechtsanwälte
Die Kanzlei PSS Rechtsanwälte mit dem Fachanwalt für Sozialrecht Thomas G. Schem und Rechtsanwalt Perabo-Schmidt unterstützt Arbeitsuchende bei der Durchsetzung ihrer Rechte auf Arbeitslosengeld I (ALG I). Wir freuen uns auf Ihren Kontakt!