Sie haben eine Abmahnung wegen Filesharing erhalten? Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht helfe ich Ihnen bei einer Abmahnung wegen Filesharing!
Allgemeines zur Abmahnung bei Filesharing – Wer sind die Abmahnkanzleien?
Viele Anwälte haben ihr Geschäftsfeld in der Abmahnung von Internetnutzern entdeckt. Bekannte Anwaltskanzleien sind in diesem Zusammenhang etwa RKA, Frommer Legal (ehemals Waldorf Frommer), CSR Kanzlei (RA Schmietenknop), WeSaveYourCopyrights, Rasch, Nimrod oder Kornmeier & Partner. Insbesondere die Abmahnungen bei sogenanntem Filesharing, also das Teilen von Dateien zwischen Internetnutzern, steht dabei im Visier der Abmahner. Mandanten der Abmahnanwälte sind die Inhaber der Rechte an Musikstücken, Filmen, TV-Serien, Videospielen, Büchern etc. Die Abmahner werfen dem Anschlussinhaber in der Regel vor, ein Recht durch einen illegalen Upload (und nicht Download) über eine Tauschbörse, z.B. bittorrent, verletzt zu haben. Es werden Schadenersatzforderungen meist in Höhe von mehreren hundert Euro oder auch übe Tausend Euro geltend gemacht und natürlich der Ersatz der Anwaltskosten. Regelmäßig wird auch die Abgabe einer (strafbewährten) Unterlassungserklärung gefordert.
Ist die Abmahnung bei Filesharing gerechtfertigt?
Ob und inwieweit ein Abmahnschreiben wegen Filesharings tatsächlich gerechtfertigt ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab:
Authentizität der Abmahnung wegen Filesharing prüfen
Zuweilen kommt es vor, dass sich auch Betrüger nur als Anwalt ausgeben und einen Rechtsverstoß ins Blaue hinein behaupten. Der einfachste Weg dies herauszufinden besteht darin, die Abmahnkanzlei im Internet zu suchen. Hier finden sich erste Hinweise auf die Authentizität eines solchen Abmahnschreibens. Ein in Deutschland zugelassener Rechtanwalt hat insbesondere eine IBAN-Nummer auf seinem Briefkopf, die mit DE beginnt. Betrüger, die sich nur als Anwälte ausgeben, verwenden in der Regel ausländische Bankverbindungen, also IBAN-Ziffern, die mit einer anderen Buchstabenfolge als DE beginnen.
Wurde der Rechtsverstoß begangen?
Erweist sich das Abmahnschreiben als echt, muss als nächstes die Frage geklärt werden, ob der vorgeworfene Rechtsverstoß auch tatsächlich begangen wurde. Hier ist zunächst einmal zu prüfen, ob der Anschlussinhaber zur behaupteten Tatzeit überhaupt Zugriff auf seinen Anschluss hatte. Ferner sollte der Frage nachgegangen werden, ob die Abmahner den richtigen Anschlussinhaber zur dazugehörigen IP-Adresse ermittelt haben.
Haftung für Mitbenutzer?
Hat der Anschlussinhaber den illegalen Download nicht selbst durchgeführt, stellt sich die Frage, ob der Anschlussinhaber für Mitbenutzer seines Anschlusses haftet.
Grundsätzlich gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine sogenannte tatsächliche Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber für die an seinem Anschluss durchgeführten Rechtsverletzungen mittels illegaler Downloads haftet. Um diese Vermutung zu erschüttern, muss die ernstliche Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs geschildert werden. Es muss vom Anschlussinhaber etwa dargelegt werden, dass noch andere Personen Zugriff auf den Internetanschluss hatten. Auf diese Weise kann eine eigene Haftung des Anschlussinhabers ausgeschlossen werden.
Wie verhalte ich mich im Falle einer Abmahnung?
Im Falle einer unberechtigten Abmahnung sollten die Ansprüche der Gegenseite natürlich vollumfänglich zurückgewiesen werden. Dabei sollten der Gegenseite schriftlich die Gründe dargelegt werden, warum die Abmahnung nicht gerechtfertigt ist.
Auch im Falle einer auf den ersten Blick berechtigten Abmahnung kann es durchaus Sinn machen, sich zur Wehr zu setzen. Die Gründe hierfür sind etwa:
- Die angeforderten Schadenersatzbeträge sind zu hoch angesetzt.
- Die Rechtsverletzung ist verjährt (kommt grundsätzlich erst frühestens nach Ablauf von drei Jahren nach der Rechtsverletzung in Betracht, sofern nicht vorher z.B. ein Mahnbescheid oder eine Klage gegen den Anschlussinhaber eingereicht wurde).
- Die Gegenseite kann die Rechtsverletzung nicht beweisen.
- Ein Mitbenutzer hat die Rechtsverletzung begangen.
Wie gehe ich mit der Unterlassungserklärung um?
Auf keinen Fall sollte eine angeforderte Unterlassungserklärung einfach ungeprüft unterschrieben und zurückgeschickt werden. Die von den Abmahnanwälten vorformulierte Unterlassungserklärung enthält nämlich vielfach eine Art Schuldeingeständnis, das eine spätere Verteidigung gegen die Abmahnung erheblich erschweren kann. Zuweilen werden in den Unterlassungserklärungen auch unverhältnismäßig hohe Geldstrafen für wiederholte Verstöße auferlegt. Ein Anwalt kann dabei helfen, eine sogenannte modifizierte Unterlassungserklärung zu formulieren. Eine modifizierte Unterlassungserklärung hat den Vorteil, dass der Abgemahnte nicht zu viele Rechte aufgibt und gleichzeitig die Gegenseite von einer kostenintensiven Klage abgehalten wird.
PSS Rechtsanwälte – Fachanwaltskanzlei im IT-Recht
Die PSS Rechtanwaltskanzlei aus Wiesbaden vertritt Mandanten, die von Abmahnungen wegen Filesharing im Urheberrecht betroffen sind. Gemeinsam mit Ihnen findet Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Thomas G. Schem den für Sie geeignetsten Weg, die Abmahnung so schnell wie möglich aus der Welt zu schaffen oder eine bestmöglichste Verteidigungsstrategie.
Individuelle Beratung, kein Massengeschäft
Wir bieten in Filesharing-Fällen eine kompetente Vertretung für die komplette außergerichtliche Vertretung inklusive Führen von Vergleichsgesprächen und/oder modifizierter Unterlassungserklärung an! Bitte erwarten Sie von uns keine Dumpingpreise für Ihre Vertretung und Verteidigung unterhalb der Vergütung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Das machen andere! Dafür erwartet Sie bei uns eine individuelle Beratung.
Wir beraten ehrlich, realistisch und nicht nur aufgrund pauschaler, vorgefertigter Verteidigungsstrategien oder genereller Einigungen aus Faulheit, sich mit dem individuellen Fall zu beschäftigen. Wir haben eine dreistellige Zahl von Vertretungen wegen Filesharing-Abmahnung geführt. Das ist im Vergleich zu anderen spezialisierten Kanzleien vielleicht nicht besonders viel, aber das ist auch nicht unser Anspruch. Bitte prüfen Sie auch bei der Angabe von Zahlen, ob die Anwaltskanzlei von Vertretungen oder Beratungen spricht.
Bisher keine gerichtliche Niederlage gegen Abmahnkanzleien!
Aufgrund der ehrlichen und vorsichtigen Einschätzungen haben wir als Kanzlei bisher noch keinen Prozess gegen die Abmahnkanzleien verloren! Rechtsanwalt Schem hat die bisherigen Verfahren, die die Kanzleien RKA und Frommer Legal vor dem Amtsgericht und Landgericht gegen die von uns vertretenen Mandanten geführt haben, (mit Ausnahme eines einzigen Verfahrens mit einem 90% zu 10% Vergleich zu Gunsten unserer Mandantschaft) erfolgreich geführt und gewonnen. In vielen Fällen wurden Prozesse nach der außergerichtlichen Vertretung gegen unsere Mandanten (insbesondere Privatpersonen, Unternehmer und Vermieter) nach mehreren Jahren der Vertretung gar nicht mehr eingeleitet oder es wurden außergerichtliche Vergleiche geschlossen.