Verjährung der Grundsteuer? – Update 2020
Ein typischer Fall: Eine Gemeinde verlangt Grundsteuer für zirka fünf Jahre in die Vergangenheit und erlässt entsprechende Bescheide zur Nachforderung. Das kann allerdings zu spät sein und die Bescheide erfolgreich angegriffen werden. Die Kriterien sind nur auf den ersten Blick simpel.
Grundsätzlich gilt eine vierjährige Frist, innerhalb derer die Gemeinde einen Bescheid über die Grundsteuer erlassen kann. Das heißt, dass jetzt im Jahr 2020 im Regelfall Grundsteuerbescheide für Zeiträume für 2015 und früher nicht mehr erlassen werden können. Es gibt jedoch Ausnahmen.
Verjährung der Grundsteuer – Grundsatz
Die Grundsteuer 2016 entsteht zum Beginn des Kalenderjahres, also dem 01.01.2016. Da die Festsetzungsfrist zum Ende des Kalenderjahres beginnt, in dem die Steuer entsteht, beginnt diese zum 31.12.2016. Die Festsetzungsfrist beträgt 4 Jahre und endet demnach am 31.12.2020.
Grundsteuerbescheide für 2016 sind daher das ganze Jahr 2020 noch möglich. Für 2015 jedoch im Grundsatz nicht mehr.
Verjährung der Grundsteuer – Ausnahmen
Hiervon macht das Gesetz Ausnahmen. Entscheidend ist zum Beispiel auch das Datum des Bescheides über die Festsetzung des Grundsteuermessbetrages. Ein konkretes Beispiel: Wenn der Grundsteuermessbetrag für 2015 im Jahre 2019 festgesetzt wird, dann gilt die Regelung, wonach auch noch zwei Jahre nach der Festsetzung des Messbetrages durch das Finanzamt der Grundsteuerbescheid der Gemeinde ergehen kann, also auch noch in 2020.
Vorgehen gegen Grundsteuerbescheid – Tipp
Für ein erfolgreiches Vorgehen gegen Grundsteuerbescheide der Gemeinde ist es meist entscheidend, sich gegen die Grundsteuermessbetragsbescheide, die vorher vom Finanzamt kommen, mittels Einspruch zur Wehr zu setzen. Wenn der Grundsteuerbescheid ins Haus flattert, ist es möglicherweise bereits zu spät.
Haben Sie bereits selbst Einspruch nur gegen den Grundsteuerbescheid eingelegt, wird die Gemeinde oft einen pauschalen Hinweis zusenden, der aussagt, dass man gegen den Grundsteuermessbescheid hätte vorgehen müssen und das jetzt nicht mehr möglich ist. Ob diese Aussage im Einzelfall jedoch zutrifft, sollte von einem Fachmann geklärt werden, denn möglich sind zum Beispiel auch Fehler auf kommunaler Ebene bei der Festsetzung des jeweiligen Hebesatzes.
Der im Steuerrecht tätige Anwalt Thomas G. Schem aus Wiesbaden vertritt Sie kompetent im Bereich der Grundsteuer und steht Ihnen gerne auch im Rahmen einer kurzen telefonischen Ersteinschätzung zur Verfügung.
Zum Nachlesen finden sich die in diesem Artikel relevantesten Regelungen in §§ 169, 170, 171 AO und § 9 GrStG.