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Darlehensgebühren bei Bausparverträgen unwirksam

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte bereits im Jahr 2014 entschieden, dass Bearbeitungsgebühren bei Darlehensverträgen unwirksam sind. Nun hat das Gericht mit Urteil vom 08.11.2016 – Az.: XI ZR 552/15 – auch die in vielen Bausparverträgen vorgesehenen Bearbeitungsgebühren für die Auszahlung eines Bauspardarlehens für unwirksam erklärt, wie die Kanzlei PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden berichtet.

Der Fall vor dem BGH

Im Fall hatte eine Bausparkasse in ihren Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB) eine Gebühr für die Auszahlung des Bauspardarlehens in Höhe von zwei Prozent der Darlehenssumme vorgesehenen.

Das Gericht bewertete diese Klausel als sogenannte Preisnebenabrede, die der Inhaltskontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliege. Eine entsprechende Gebührenklausel benachteilige den Kreditnehmer unangemessen und sei daher unwirksam. Insbesondere weil die Bausparkasse nach dem Bausparvertrag ohnehin zu der Auszahlung des Darlehens bei Zuteilungsreife vertraglich verpflichtet sei und die Auszahlung des Darlehens auch im eigenen Zinsinteresse erbringe, dürfe sie keine Gebühr hierfür verlangen.

Einschätzung und Tipp vom Anwalt

Für Herrn Dr. Perabo-Schmidt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Kanzlei PSS Rechtsanwälte, ist dieses Urteil keine Überraschung. „Es ist seit Jahren schon gefestigte Rechtsprechung, dass die Banken für Leistungen, zu denen sie vertraglich und gesetzlich verpflichtet sind, keine Gebühren verlangen dürfen. Insoweit ist die jüngste Rechtsprechung des BGH zu Bausparverträgen nur eine konsequente Fortführung dieses zustimmungswürdigen Rechtsgrundsatzes“, so Dr. Perabo-Schmidt.

Bausparer, die künftig ihr Bauspardarlehen abrufen, sollten daher unbedingt darauf achten, dass die Bausparkasse nicht in unzulässiger Weise versucht, ihnen eine Bearbeitungsgebühr in Rechnung zu stellen. Aber auch Bausparer, denen in der Vergangenheit unzulässige Bearbeitungsgebühren in Rechnung gestellt wurden, können von dem Urteil noch profitieren. Die dreijährige Verjährungsfrist dürfte regelmäßig erst mit dem Schluss des Jahres 2016 – also nach Bekanntwerden des Urteils – zu laufen begonnen haben, erklärt Herr Dr. Perabo-Schmidt.

PSS Rechtsanwälte – Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht

Herr Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmidt von der Rechtanwaltskanzlei PSS Rechtsanwälte in Wiesbaden ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und vertritt Bausparkunden gegen Bausparkassen bei der Rückforderung von zu Unrecht gezahlten Bearbeitungsgebühren.