Schmerzensgeld wegen verspäteter Aufklärung vor einer Operation
Vor einem ärztlichen Eingriff muss der Patient umfassend über die Erfolgsaussichten und Risiken der geplanten Operation aufgeklärt werden. Der Patient muss dabei in die Lage versetzt werden, die Vor- und Nachteile des Eingriffs sachgerecht abzuwägen. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn der Arzt dem Patienten so früh wie möglich einen vollständigen und inhaltlich richtigen Aufklärungsbogen überreicht und gemeinsam mit ihm erläutert.
Aufklärung am Tag der OP ist nicht mehr rechtzeitig
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Aufklärung kurz vor einer Operation nicht mehr rechtzeitig ist und der Eingriff damit rechtswidrig erfolgt (freilich wenn kein Notfall vorliegt, der eine frühere Aufklärung unmöglich macht). So hat etwa das OLG München mit Urteil vom 20. Mai 2010, Az. 1 U 3057/09, einem Patienten ein Schmerzensgeld zugesprochen, der erst kurz vor der OP (ca. 30 Minuten) über die Risiken aufgeklärt wurde. Das Gericht hat entschieden, dass die Aufklärung quasi „an der Tür zum Operationssaal“ beim Patienten den Eindruck hervorrufen könne, er könne den bereits in Gang gesetzten Geschehensablauf nicht mehr steuern und sich der Operation mit den kurz vorher dargelegten Risiken nicht mehr entziehen. Ein auf dieser Grundlage durchgeführter Eingriff sei daher rechtswidrig und verpflichte die behandelnde Klinik zum Schadenersatz.
Das Gericht sprach sich daher dafür aus, dass bei größeren Eingriffen mindestens einen Tag vor der OP eine Aufklärung zu erfolgen hat. Dem Patienten im Fall des OLG München wurde daher ein Schmerzensgeld in Höhe von EUR 1.500,00 zugesprochen, obwohl der Eingriff ansonsten fehlerfrei durchgeführt wurde. Hätte der Eingriff hingegen zu Komplikationen und bleibenden Schäden geführt, wäre das Schmerzensgeld erheblich höher ausgefallen, obgleich in der (verspäteten) Aufklärung die verwirklichen Risiken benannt wurden.
Die Kanzlei PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden vertritt bundesweit die Rechte geschädigter Patienten.