Fristlose Kündigung wegen Bestellung eines „Negerkusses“
Das Arbeitsgericht (ArbG) Frankfurt am Main hat am 13.07.2016 (Az. 15 Ca 1744/16) über die fristlose Kündigung eines Managementmitarbeiters des Reiseunternehmens Thomas Cook entschieden. Das Unternehmen beendete das Arbeitsverhältnis aus „wichtigem Grund“, weil der Arbeitnehmer bei einer aus Kamerun stammenden Kantinenmitarbeiterin einen „Negerkuss“ (eine Waffel mit Zuckerschaum und Schokoladenüberzug) bestellte. Die Unternehmensleitung sah in dem Verhalten des Mitarbeiters eine Diskriminierung von Minderheiten und trennte sich fristlos von dem Mitarbeiter.
Zu Unrecht, wie das ArbG nun entscheid! Nach Auffassung der Richter war die Kündigung unverhältnismäßig. Der gekündigte Mitarbeiter habe über zehn Jahre beanstandungsfrei für das Unternehmen gearbeitet. Der einmalige Fehltritt in der Kantine könne daher ohne vorherige Abmahnung weder eine ordentlich noch eine fristlose Kündigung begründen. Die unverhältnismäßige Kündigung wurde mithin kassiert und der Mitarbeiter blieb im Unternehmen angestellt. Thomas Cook will allerdings die Einlegung von Rechtsmitteln prüfen.