Rückwirkende Befreiung vom Rundfunkbeitrag wird möglich
Eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag des Beitragsservices (früher bis 2012: „GEZ“ bzw. „Gebühreneinzugszentrale“) ist ab 2017 auch drei Jahre rückwirkend möglich. Die noch aktuelle Regelung in § 4 Abs. 4 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) sagt zwar aus, dass die Befreiung am dem Ersten des Monates, zu dem der Gültigkeitszeitraum des Bescheides ausgestellt ist, beginnt. Allerdings muss dafür der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach dem Erstellungsdatum des Bescheids gestellt worden sein. Spätere Anträge werden erst an dem Monat der Antragstellung berücksichtigt, also war hierdurch eine rückwirkende Befreiung ausgeschlossen und auch in vielen Fällen relevant, da einerseits die Anträge auf Befreiung zu spät eingereicht wurden und andererseits auch bei dem Beitragsservice nicht fristgerecht angekommen sein sollen.
Der Beitragsservice hat die Gesetzesänderung bereits zur Kenntnis genommen und hat in der der Kanzlei PSS Rechtsanwälte vorliegenden aktuellen Schreiben an Betroffene bereits darauf hingewiesen, dass bereits jetzt in 2016 im Vorgriff auf die zukünftige Regelung ab 01.01.2017 – vorbehaltlich einer Zustimmung aller Bundesländer bis 30. September 2016 – Rückwirkungen anerkannt werden könnten. „Da ist ein großer Schritt in Richtung Gerechtigkeit getan, auch wenn es sicher besser gewesen wäre, gar keine Ausschlussfristen für die GEZ-Befreiung festzusetzen!“ erklärt Rechtsanwalt Thomas G. Schem.
So liest sich auch die Vertragsbegründung auf Seite 18 verbraucherfreundlich:
„Absatz 4 wird neu gefasst. Der neue Satz 1 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Satz 3. Für die Dauer der Befreiung oder Ermäßigung wird auf den Gültigkeitszeitraum des Nachweises nach Absatz 7 Satz 2 abgestellt. Damit wird der bisherige Bezugspunkt des Bescheids durch den Oberbegriff des Nachweises ersetzt, der neben Bescheiden auch Bestätigungen und ärztliche Bescheinigungen umfasst.Der neue Satz 2 modifiziert den bisherigen Satz 1. Dieser sah vor, dass die Befreiung oder Ermäßigung nur dann mit dem Ersten des Monats, in dem der Gültigkeitszeitraum beginnt, eintritt, wenn der entsprechende Antrag innerhalb von zwei Monaten nach dem Erstellungsdatum des Bescheids nach Absatz 7 Satz 2 gestellt wird. Befreiungen und Ermäßigungen können künftig für einen Zeitraum von drei Jahren ab Antragstellung für die Vergangenheit gewährt werden, wenn entsprechende Nachweise für das Vorliegen der Befreiungs- bzw. Ermäßigungstatbestände für diesen Zeitraum vorgelegt werden. Mit der Regelung wird das Verfahren deutlich bürgerfreundlicher ausgestaltet; zugleich werden eine höhere soziale Gerechtigkeit und der Abbau von Bürokratie beim Beitragsservice erreicht.„